Zum 1. Januar 2017 hat sich einiges in der gesetzlichen Pflegeversicherung geändert. Es gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeits-Begriff und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden geändert. U.a. werden die Pflegebedürftigen nicht wie bisher in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden eingestuft, nach denen sich die entsprechenden Leistungsansprüche richten.
Bei der Pflegereform wird gemäß dem seit 2016 geltenden Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ab dem 1. Januar 2017 eine Einstufung in fünf Pflegegraden statt wie bisher in drei Pflegestufen erfolgen. Ferner gibt es ab 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeits-Begriff und ein anderes Begutachtungsverfahren.
Zur Finanzierung wird zum 1. Januar 2017 der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent beziehungsweise für Kinderlose auf 2,8 Prozent steigen.
Als pflegebedürftig galt bisher, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Dingen im Leben in erheblichem oder höherem Maße Hilfe braucht und vieles dauerhaft nicht mehr allein bewerkstelligen kann. Bis Ende 2016 erfolgte die Einstufung in eine von drei Pflegestufen nach dem zeitlichen Aufwand des notwendigen Hilfebedarfs für die persönliche Grundpflege wie Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Ernährung und Mobilität. Bei der Ermittlung der Pflegestufe war in erster Linie der Grad der körperlichen Einschränkungen bei alltäglichen Verrichtungen wie Körperpflege und Nahrungsaufnahme relevant, aber kognitive oder psychische Einschränkungen wie Demenz bei der Einstufung in die Pflegestufe unerheblich.
Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat sich das mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff geändert, da dadurch nun auch stärker der Hilfe- und Betreuungsbedarf von Personen mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt werden soll.
Pflegebedürftig sind ab 2017 gemäß § 14 PSG II „Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“ Die Dauer der Pflegebedürftigkeit muss wie bisher mindestens sechs Monate betragen, damit ein Anspruch auf Pflegeversicherungs-Leistungen besteht.
Ab 2017 erfolgt die Einstufung nun in einen der dann geltenden fünf Pflegegrade nach dem Grad der Selbstständigkeit. Dabei werden die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte sowie Bewältigung von und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen berücksichtigt.
Die Einstufung erfolgt dann anhand eines Punktesystems und nicht mehr anhand eines notwendigen Zeitaufwandes für die Pflege. Je weniger ein Pflegebedürftiger in den genannten Bereichen alleine kann, desto höher ist die Punktezahl und desto höher auch der Pflegegrad. Näheres zur Pflegeeinstufung gibt es unter www.pflegebegutachtung.de, einem Webportal des Medizinischen Dienstes (MDS), der für die Pflegeeinstufung der gesetzlich Krankenversicherten zuständig ist.
Nach BMG-Angaben setzt die Unterstützung künftig deutlich früher an: „In Pflegegrad 1 werden Menschen eingestuft, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben, aber zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes (zum Beispiel altersgerechte Dusche) oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen.“
Wer bereits in eine Pflegestufe eingestuft wurde, wird automatisch, also ohne, dass er dafür einen Antrag stellen muss oder neu begutachtet wird, in eine der fünf Pflegegrade eingestuft. Die Pflegekasse wird die Betroffenen über den dann geltenden Pflegegrad informieren. Laut MDS gilt dabei ein Bestandsschutz, das heißt, keiner wird schlechter gestellt. Die allermeisten werden nach Aussagen des MDS sogar mehr Leistungen erhalten.
In einigen Fällen wären durch die Umstellung jedoch Einbußen möglich – zum Beispiel für Pflegebedürftige der Pflegestufe I oder II ohne Demenz, die in einer stationären Pflege sind. Sie würden bei Pflegestufe I statt bisher 1.064 Euro nur noch 770 Euro in Pflegegrad 2 und bei Pflegestufe II statt bisher 1.330 Euro nur noch 1.262 Euro in Pflegegrad 3 erhalten.
Im Rahmen des Bestandsschutzes erhalten die Betroffenen einen entsprechenden Zuschlag, sofern der von ihnen selbst zu tragende Pflegeeigenanteil ab 2017 höher ist als noch in 2016.
Pflegebedürftige, die wegen einer ausschließlich körperlichen Beeinträchtigung in eine Pflegestufe eingestuft wurden, erhalten automatisch einen nächsthöheren Pflegegrad. Wer zum Beispiel Pflegestufe II hat, wird in 2017 automatisch in Pflegegrad 3 eingestuft. Wer eine Demenz aufweist, erhält automatisch zwei Pflegegrade mehr. Hat ein Demenzkranker bisher keine körperlichen Gebrechen und war daher in Pflegestufe 0 eingestuft, bekommt er ab 2017 nun Pflegegrad 2.