Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 2. September 2015 entschieden (12 O 308/15), dass ein Versicherungsnehmer, der bei Antragsaufnahme keine oder nur unzureichende Angaben zu einer Alkoholerkrankung macht, sich später nicht mit falsch verstandene Antragsfragen verteidigen kann.
Im Jahr 2008 hatte ein Mann und späterer Kläger bei dem beklagten Versicherer u.a. eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Er hatte die im Antrag gestellte zweite Frage, ob er sich in den letzten zehn Jahren stationären Behandlungen und Operationen unterzogen habe, bejaht und dabei zwei chirurgische Eingriffe aus den Jahren 2003 und 2005 angegeben. Nicht im Antrag angegeben hatte er, dass er in den Jahren 1998 und 1999 wegen einer Alkoholabhängigkeit jeweils für mehrere Tage in stationärer Behandlung war. Ferner erwähnte er nicht, dass er sich im Jahr 2000 wiederholt stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung unterzogen hatte.
Die fünfte Frage nach ärztlicher Beratung oder Behandlung wegen Alkohol in den letzten fünf Jahren beantwortete er korrekt, da er diese Frage verneint hatte
Der Versicherer erlangte davon Kenntnis, dass es der Mann bei der Beantwortung der Antragsfragen mit der Wahrheit nicht so genau genommen hat, als der Mann Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragen wollte.
Nach Auffassung des Versicherers war der Kläger bei Antragsaufnahme dazu verpflichtet gewesen, die stationären Behandlungen wegen seiner Alkoholabhängigkeit zu offenbaren und lehnte deswegen nicht nur den Versicherungsschutz ab, sondern focht gleichzeitig den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass er angesichts der fünften Frage, die sich explizit auf eine Alkoholerkrankung bezog, unterstellt habe, dass er bei Beantwortung der zweiten Frage keine Angaben zu seinem Alkoholproblem habe machen müssen.
Das Landgericht Coburg wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Ansicht hätte sich der Kläger über die Bedeutung seiner Alkoholerkrankung im Klaren sein müssen und habe somit arglistig gehandelt, als er die deswegen durchgeführten stationären Behandlungen nicht erwähnt hat. Eine Alkoholerkrankung stellt in der Regel einen für einen Personenversicherer gefahrerheblichen Umstand dar. Dies hätte auch dem Kläger bewusst sein müssen.
Der eindeutige und leicht verständliche Wortlaut spricht dagegen, dass er die Gesundheitsfragen falsch verstanden habe. Die Reihenfolge ist auch unerheblich für die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.