Der 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 27. Mai 2015 (L 5 U 48/12) entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während einer Betriebsveranstaltung grundsätzlich nur die Teile des Programms umfasst, die der eigentlichen Arbeit dienen. Die Arbeitsvertragsparteien können über den Umfang des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht disponieren.
Ein Mann und späterer Kläger hatte an einer Tagung seines Arbeitgebers teilgenommen, zu dem nur die Führungskräfte und Vertriebsmitarbeiter der 45 Filialen des auf Reifen- und Kfz-Service spezialisierten Unternehmens eingeladen worden waren. Zeitpunkt war September, um auf die Wintersaison einzustimmen. Daher stand auf der Agenda nicht nur Fachinformationen, sondern auch sportliche Veranstaltungen, u.a. Skifahren in Teams in einer Skihalle. Der Kläger stürzte beim Skifahren, verletzte sich das rechte Kniegelenk und erlitt dann eine doppelseitige Lungenembolie.
Die Berufsgenossenschaft weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da nach ihrer Ansicht die Teilnahme daran freiwillig war, nur 50 von 70 Kollegen mitgemacht hätten und es ferner Alternativen wie Snowboardfahren oder Tubing gab, bei dem Reifen als Schlitten benutzt werden.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellte sich auf den Standpunkt, dass nur Tätigkeiten dem gesetzlichen Unfallversicherungs-Schutz unterliegen, die mit dem Unternehmen in einem inneren, rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen. Dieser Veranstaltungsteil sei aber Teil der Freizeitgestaltung gewesen.
Im Einvernehmen mit der Unternehmensführung legte der Geschädigte dagegen Widerspruch ein. Das Skilaufen sei ausdrücklich Teil des Event-Programms gewesen und der Arbeitgeber legte Wert darauf, dass sich möglichst alle daran beteiligen. Daher stand dem einzelnen die Teilnahme nicht völlig frei.
Erstinstanzlich wurde die Berufsgenossenschaft vom Sozialgericht Stralsund zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall verurteilt, da die Teilnahme am Skifahren hauptsächlich betrieblich bestimmt war und der Förderung der Betriebsgemeinschaft der eingeladenen Mitarbeiter dienen sollte.
Die Beklagte legte dagegen Rechtsmittel und berief sich darauf, dass die Veranstaltung nicht für alle Mitarbeiter des Unternehmens, sondern nur für Tagungsteilnehmern geöffnet war.
In der Berufungsinstanz kam das LSG nicht zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung in erster Linie der Stärkung der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander dienen sollte, da von Anfang an nur ein kleiner Teil von ihnen eingeladen war.
Auf Dienst- und Geschäftsreisen besteht kein rund-um-die-Uhr-Versicherungsschutz. Zu differenzieren ist zwischen rechtlich eng mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und anderen Betätigungen, die der Privatsphäre angehören. Unerheblich ist, dass der Arbeitgeber die Organisation und Finanzierung des Skifahrens übernommen hatte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht befugt, den gesetzlichen Versicherungsschutz auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen.
Daher hob das LSG das erstinstanzliche Urteil auf und ließ keine Revision zu.