Wer eine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge unterhält, muss vom Versicherer klar über die damit verbundenen Kosten aufgeklärt werden. Andernfalls können Kostenerstattungen fällig werden.
Abschluss- und Vertriebskosten sind ein häufiger Streitpunkt bei Altersvorsorgelösungen. So auch im vorliegenden Fall. Ein Mann hatte 2010 einen Riester-Vertrag bei der AachenMünchener abgeschlossen. Im Vertrag hieß es zu den damit verbundenen Kosten: „Die Abschluss- und Vertriebskosten Ihrer Versicherung entfallen grundsätzlich nach spätestens 5 Jahren.“ Von dieser Regelung sollten auch Erhöhungen durch Sonderzahlungen eingeschlossen sein.
Doch die Standmitteilungen, die der Mann erhielt, wichen erheblich von den vertraglich festgehaltenen Kosten ab. Auch der Vermittler konnte nicht mit einer transparenten Kostenaufstellung glänzen. Nachdem sich der Versicherer uneinsichtig zeigte, zog der Mann schließlich vor Gericht.
Die Richter am Amtsgericht Syke (Az. 25 C 830/18) bestätigten den Mann in seiner Rechtsauffassung. In einem Anerkenntnis-Urteil stellte das Gericht klar, dass der Versicherer nach fünf Jahren keine weiteren Abschlusskosten mehr vom Beitrag „in Abzug bringen darf und sich dieses Verbot auch auf die jährlichen staatlichen Zulagen erstreckt“. Der Versicherer musste die zu viel erhaltene Summe i.H.v. 219 Euro zzgl. Zinsen zurückzahlen.
Die Verbraucherschützer der Stiftung Warentest raten deshalb, zu überprüfen, ob die Darstellung der Abschluss- und Vertriebskosten im Vertrag von den ersten Standmitteilungen nach Vertragsabschluss stark voneinander abweicht.