Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 2. März 2016 entschieden (26 U 18/15), dass ein Geldinstitut, das entgegen der stillschweigenden Erwartungshaltung seiner Kunden keine besonderen Vorkehrungen trifft, um den Inhalt von Bankschließfächern in besonderer Weise zu schützen, bei einem Diebstahls dem Betroffenen gegenüber schadensersatzpflichtig ist.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte in einem von einer Freundin angemieteten Bankschließfach 65.000,- € deponiert, als dieses und weitere Bank-Schließfächer am 1. April 2009 von unbekannten Tätern aufgebrochen und der Inhalt der Fächer entwendet wurden. Einer der Täter hatte am Vormittag des Tattages unter Vorlage eines gefälschten finnischen Reisepasses ein Schließfach gemietet und erschien am Nachmittag in Begleitung zweier Männer, von denen einer eine große Sporttasche dabei hatte. Ein Bankmitarbeiter führte diese Personen in den Tresorraum, schloss mit seinem Schlüssel das erste Schloss des angemieteten Schließfachs auf und zog sich dann diskret wieder in den allgemeinen Kundenbereich im Erdgeschoss zurück.
Das sich allein im Tresorraum befindliche Trio nutzte die Gelegenheit, viele der Schließfächer aufzubrechen und anschließend unerkannt zu entkommen. Eines davon war das der Freundin der Klägerin.
Die Bank wies die Forderung der Frau, ihr die entwendeten 65.000,- € zu erstatten, als unbegründet zurück, da eine Haftung für in Schließfächern deponierten Wertgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Berliner Landgericht und das von dem Geldinstitut in Berufung angerufene Kammergericht Berlin gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.
Nach richterlicher Auffassung darf ein Kunde, der bei einem Geldinstitut ein Schließfach anmietet, darauf vertrauen, dass gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Fächer getroffen werden. Die Bank hätte hier z.B.
Die Bank hätte - im Gegensatz zu den Bankkunden – diese Sicherheitsvorkehrungen problemlos umsetzen können.
Vorliegend wäre die Bank ohne Zweifel dazu verpflichtet gewesen, ihre Kunden darüber aufzuklären, dass entgegen deren stillschweigender Erwartungshaltung keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Schließfacheigentums der Kunden getroffen wurden. Aufgrund der Unterlassung muss sie der Klägerin gegenüber vollumfänglich Schadenersatz leisten. Die Beweisaufnahme ergab, dass sich in dem von der Freundin der Klägerin gemieteten Schließfach zum Tatzeitpunkt tatsächlich die von ihr behauptete Bargeldsumme befand.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.