Aktuell klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Badenia, die mit Hilfe einer Klausel gut verzinste Bauspar-Altverträge kündigen will und das für angemessen hält.
Im Rechtsstreit um neue Kündigungsklauseln in Bausparverträgen soll September 2017 eine erste Entscheidung fallen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Bausparkasse Badenia geklagt, die 2013 eine Klausel eingeführt hatte, der zufolge sie bestimmte Altverträge 15 Jahre nach Vertragsabschluss kündigen kann. Das Finanzinstitut hält das für angemessen.
Auf eine vergleichbare Klausel setzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen, gegen die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ebenfalls klagt. Verfahrensbeginn in Stuttgart und Berlin soll im Juli und August 2017 sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar 2017 zu Kündigungen von Altverträgen mit hohen Guthabenzinsen aus den achtziger und neunziger Jahren entschieden und ein pro Bausparkassen gesprochen und einen Weg aufgezeigt, mit welchem die Bausparkassen mit der strittigen Klausel künftig in der Regel zwei bis fünf Jahre früher Altverträge kündigen können.
Beim aktuellen Streit ist das Thema noch Zukunftsmusik. Die LBS setzte die Klauseln 2005 ein, der Verband der Privaten Bausparkassen 2013 und die Badenia im Jahre 2015.
Die LBS Südwest kann erstmalig aufgrund der Klausel 2020 kündigen. Um künftige Nachteile für Verbraucher zu unterbinden, klagt die Verbraucherzentrale schon jetzt. Zu befürchten ist, dass die Bausparkassen dadurch in Zukunft Kunden den Weg zu einem günstig verzinsten Darlehen abschneiden könnten. Diese Klausel sei nicht zulässig, da sie den Vertragsweck aufs Spiel setzte, d.h. die Inanspruchnahme eines verbilligten Kredits nach der Guthabenphase eines Bausparvertrags.
Argument der Bausparkassen ist, dass der Zeitrahmen von 15 Jahren bis zum Darlehensabruf ausreichend sei. An sich brauchen Sparer nur sieben bis zehn Jahre, um ausreichend Guthaben für einen Kredit zu haben. Gemäß dieser Berechnung hätte ein typischer Sparer fünf bis acht Jahre Zeit zum Abruf des Kredits.
Dagegen spricht, dass die Inanspruchnahme von Darlehen binnen 15 Jahren nicht immer absehbar sei. „Es werden z.B. einige Verträge auch für die Enkelkinder abgeschlossen. Dann müsste ein 15-Jähriger das Darlehen abnehmen – ansonsten riskiert er die Kündigung. In anderen Fällen wurden die Raten möglicherweise wegen Scheidung oder beruflicher Versetzung für einige Zeit ausgesetzt, wodurch der Bausparvertrag später zuteilungsreif würde.
Die Badenia hält die in einem Tarif enthaltene Klausel für legal und angemessen und wird an der Klausel festhalten.
Die Entscheidung des Karlsruher Landgerichts ist abzuwarten.