14.02.2014

Beschädigte Wohnungstür bei fraglicher Entwendung

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung abgeschlossen. Sie behauptete, dass unbekannte Täter Mitte Juni 2010 die Eingangstür ihrer Wohnung aufgebrochen und anschließend Bargeld in Höhe von 4.550 Euro sowie Schmuck, Münzen und weitere wertvolle Gegenstände im Gesamtwert von rund 20.000 Euro gestohlen hatten. Die Klägerin blieb einen Nachweis, dass die als gestohlenen gemeldeten Sachen sowie das Bargeld jemals vorhanden waren, jedoch schuldig bleiben. Ein von ihr benannter Zeuge verstrickte sich derart in Widersprüche, dass letztlich auch für die von ihr angerufenen Gerichte unklar blieb, ob und wenn ja welche Gegenstände gestohlen wurden.

Daher lehnte der Hausratversicherer zu Recht ab, der Klägerin eine Entschädigung für die Gegenstände sowie das Bargeld zu zahlen und bestritt gleichzeitig, dass jemals ein Einbruch stattgefunden habe. Er weigerte sich daher auch, die Reparaturkosten für die Wohnungstür in Höhe von rund 1.900 Euro zu bezahlen.

Die OLG-Richter verurteilten den Versicherer dazu, der Klägerin die Aufwendungen für die Reparatur der Tür zu ersetzen.

Nach Ansicht des Gerichts gehört zum äußeren Bild eines Einbruchs zunächst einmal der Nachweis geeigneter Einbruchspuren, die jedoch ausweislich des polizeilich erstellten Tatortsberichts vorhanden. Aus den vor Ort erstellten Lichtbildern ging eindeutig hervor, dass die Wohnungstür aufgebrochen und massiv beschädigt worden war. Nachweislich der Lichtbilder waren auch mehrere Schränke in der Wohnung durchwühlt worden.

Somit gingen die Polizei und die Richter von typischen Spuren bei einem Wohnungseinbruch aus.

Der Hausratversicherer muss für die Reparaturkosten der Tür aufkommen, da es ihm nicht gelungen ist, überzeugende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Klägerin die Schränke selbst durchwühlt und die Tür selbst aufgebrochen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.