Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. April 2016 (VI ZR 563/15) entschieden, dass ein Geschädigter gegen seine Schadenminderungspflicht verstößt und daher den Ersatz der Differenzkosten nicht beanspruchen kann, wenn er trotz eines Angebots des generischen Versicherers für einen kostengünstigen Mietwagen ein deutlich teureres Fahrzeug anmietet.
Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Ein Sachbearbeiter der Schadenabteilung des generischen Versicherers bot ihm im Telefonat am Tag nach dem Unfall an, ihm zeitnah einen seinem beschädigten Fahrzeug entsprechenden Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht ein. Er mietete vielmehr am Nachmittag des gleichen Tages bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug an, welches der Klasse seines eigenen Fahrzeugs entsprach.
Die Mietwagenkosten betrugen über 1.600,- EUR, welche der Kläger von dem Versicherer des Unfallverursachers erstattet verlangte. Dazu war dieser jedoch nicht bereit und überwies lediglich 570,- EUR, da diese Kosten angefallen wären, wenn der Kläger auf das Angebot des Versicherers bezüglich des Mietwagens eingegangen wäre.
Nachdem der Kläger in beiden Instanzen mit seiner Klage auf Erstattung des Differenzbetrages eine Niederlage erlitten hatte, hatte er auch vor dem BGH mit seiner Revision keinen Erfolg.
In allen Instanzen war es erwiesen, dass der Sachbearbeiter dem Kläger telefonisch angeboten hatte, ihm ein Mietfahrzeug eines renommierten Unternehmens zu einem Tagespreis von 38,- Euro inkl. aller Nebenkosten zu vermitteln.
Dadurch, dass der Kläger darauf nicht eingegangen ist und ein wesentlich teureres Fahrzeug gemietet hat, hat er grob gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB verstoßen.
Ein Geschädigter muss nach dem aus dem Erforderlichkeitsgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung wählen.
Der Kläger kann sich auch nicht damit verteidigen, dass ihm der von dem beklagten Versicherer angebotene Mietwagen nicht zugänglich war. Dazu war es nicht erforderlich, dass ihm der Sachbearbeiter bereits während des Telefonats hätte mitteilen müssen, wo sich das Fahrzeug befindet und wann konkret es zur Verfügung stehen werde.
Wenn der Kläger das Angebot nicht sofort abgelehnt hätte, so hätte der Sachbearbeiter dessen Telefonnummer nach glaubhafter Bekundung an das Mietwagenunternehmen weitergegeben, welches dann zeitnah einen Termin mit dem Kläger vereinbart hätte. Dem Kläger war zumutbar, sich auf eine solche Vorgehensweise einzulassen
Somit muss der den eingeklagten Differenzbetrag aus eigener Tasche bezahlen.