Mit einem aktuellen Beschluss (Az. XII ZB 6/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) Klarstellungen zur Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt getroffen. Im Fokus steht die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, deren Bedeutung für die zivilrechtliche Unterhaltspflicht neu bewertet wurde.
Hintergrund
Der Fall: Ein Sozialhilfeträger forderte von einem gutverdienenden Sohn einer pflegebedürftigen Mutter Elternunterhalt, da die Mutter die Kosten für ihre stationäre Pflege nicht vollständig selbst tragen konnte. Das Oberlandesgericht hatte die Klage abgewiesen und dabei einen Selbstbehalt von 9.000 Euro für verheiratete Unterhaltspflichtige angesetzt, der sich an der Einkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes orientierte.
Der BGH hob dieses Urteil auf. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anwendung der 100.000-Euro-Grenze im zivilrechtlichen Kontext unzulässig, da das Angehörigen-Entlastungsgesetz lediglich den sozialhilferechtlichen Rückgriff regelt.
Wichtige Urteilsaspekte
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und grenzt die sozialhilferechtlichen Regelungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes klar vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht ab. Unterhaltspflichtige können sich nicht allein auf die 100.000-Euro-Grenze berufen, sondern müssen ihre Leistungsfähigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen des Unterhaltsrechts prüfen lassen.
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Balance zwischen den Interessen von Sozialhilfeträgern, unterhaltspflichtigen Kindern und pflegebedürftigen Eltern zu wahren. Die genaue Umsetzung dieser neuen Maßstäbe wird nun in der nächsten Instanz weiter geklärt.