Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 (VI ZR 139/15) entschieden, dass der Vorgang dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen ist, wenn beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Belieferten beschädigt werden. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei der Beklagten Heizöl bestellt, als es bei dessen Anlieferung zu einer unerwarteten Panne kam. Als der Fahrer des Beklagten den Verbindungsschlauch zwischen dem Tanklastwagen und dem Öltank des Klägers angeschlossen und die Pumpe in Gang gesetzt hatte, ging er in den Keller des Hauses, um die Befüllung des Öltanks zu überwachen. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten ging er wieder zu dem Fahrzeug und bemerkte, dass der Verbindungsschlauch undicht und inzwischen eine größere Menge Öl ausgetreten war.
Dadurch war nicht nur die Straße, sondern auch das Grundstück des Klägers sowie dessen Hausfassade verschmutzt. Beim Öffnen der Haustür gelangte ferner Öl in den Hausflur und zudem wurde Öl durch ein gekipptes Fenster in die Küche gespritzt.
Den Schaden in Höhe von über 70.000 EUR wollte der Kläger gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Öllieferanten geltend machen, da Schäden, die auf einem Entladevorgang beruhen, zu dessen Verantwortungsbereich zählten.
Allerdings hielt sich der Versicherer für unzuständig und meinte, dass der Betriebshaftpflicht-Versicherer des Unternehmens den Schaden regulieren müsse.
In allen Instanzen wurde die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer für die Schadenregulierung zuständig sei.
Nach Ansicht der BGH-Richter ist ein Schaden schon dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zuzurechnen, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist entscheidend, dass der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehe.
Bei einem Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktionen wie vorliegend „ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht“.
Eine Haftung aus der Betriebsgefahr ist nur dann nicht gegeben, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spiele und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde.
Das Entladen eines Tanklastzuges mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist nach BGH-Auffassung dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zuzuordnen. Notwendig sei aber, dass der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirke und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibe. Somit sei der im Streitfall beim Entladevorgang des sich im öffentlichen Straßenraum befindlichen Tankwagens eingetretene Schaden nicht nur dem Betrieb, sondern auch dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzuordnen.
Somit muss der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten den Schaden regulieren.