Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (XII ZB 540/14) vom 09.03.2016 entschieden, welcher Rechnungszins beim Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des sog. Kapitalwertes einer Pensionszusage anzusetzen ist und damit eine längere Diskussion mit unterschiedlicher Rechtsprechung vorläufig beendet. Das Urteil gilt als historischer Meilenstein im Versorgungsausgleich für Betriebsrenten.
In der Ehezeit 1.6.1988 bis 31.3.2008 hatte ein Ehemann ein betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage erworben. Versorgungsträger war sein Arbeitgeber und verlangte die externe Teilung des Anrechts. Der als Kapitalwert ermittelte Ausgleichswert wurde mit 49.259,- € beziffert. Der Ausgleichswert war mit einem Rechnungszinsfuß von 5,13 % und einem Rententrend von 2 % berechnet. Der Rechnungszins beruhte auf einem Vorschlag des beauftragten Sachverständigen und entsprach dem Zins gem. § 253 Abs. 2 S. 2 HGB im Zeitpunkt der Auskunftserteilung.
Gegen die Berechnung des Ausgleichswerts hatte sich die Ehefrau gewendet und ihn als zu hoch moniert. Die Zugrundelegung des „marktüblichen“ Rechnungszinses von 2,25 % bis 3,25 % hätte zur Folge, dass die Wertobergrenzen für die externe Teilung überschritten werden und das Anrecht folglich intern geteilt werden müsste. Das Oberlandesgericht hatte daraufhin den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es das von der Ehefrau hilfsweise ausgeübte Wahlrecht zugunsten der VBL (anstelle der Versorgungsausgleichskasse) als Zielversorgung berücksichtigt hat.
Die Ehefrau verfolgte weiter das Ziel der internen Teilung unter Beanstandung des verwendeten Rechnungszinses.
Vor dem BGH unterlag die Ehefrau. Der vom Versorgungsträger ermittelte Ausgleichswert wurde vom BGH nicht moniert. In seiner Entscheidung hat der BGH die höchst umstrittene Frage zum maßgeblichen Rechnungszins bei externer Teilung gefällt, dass für die Barwertermittlung monatsgenau der Zinssatz maßgeblich ist, der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlichen von der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Rechnungszinssätzen gem. § 253 Abs. 2 HGB ergibt.
Der BGH hat sich in erster Linie von den Fachgrundsätzen der Aktuare und durch die immanenten Rechnungsgrundlagen der Versorgungssysteme leiten lassen.
Die Richter nutzten dabei die Gelegenheit, den Familienrichtern deutliche Leitlinien an die Hand zu geben und manche Sonderlösung zu versagen.
Es überrascht wenig, dass gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde (1 BvR 963/16) eingelegt wurde.