12.06.2015

BGH-Urteil zur Abtretung eines Anspruchs gegen Kaskoversicherung

 

 

Der 8. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 25. März 2015 entschieden (VIII ZR 38/14), dass der Verkäufer eines Fahrzeugs nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises nicht davon abhängig machen darf, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seinen Kaskoversicherer abtritt.

Ein Mann und späterer Kläger hatte von der Beklagten ein neues Fahrzeug erworben. Die Freude an dem Neuwagen wurde durch diverse Mängel getrübt, welche die Beklagte nicht vollständig beseitigte. Der Neuwagenkäufer trat daher letztlich vom Kaufvertrag zurück und verlangte gleichzeitig die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Fahrzeugrückgabe. Der Verkäufer lehnte dieses zunächst ab.

Beim Streit um den Vertragsrücktritt befand sich das Fahrzeug noch im Besitz des Klägers und brannte aus ungeklärter Ursache aus. Zur Beschleunigung der Rückabwicklung des Kaufvertrages trat der Kläger seine Ansprüche aus seiner Kaskoversicherung an den Beklagten ab.

Der Versicherer lehnte es allerdings ab, die Abtretung anzuerkennen, da diese nach den Bestimmungen der Versicherungs-Bedingungen nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung möglich sei, welche der Versicherer jedoch nicht erteilen wollte. Zugleich weigerte er sich wegen der nicht abgeschlossenen Ermittlungen zur Brandursache, den Schaden zu regulieren bzw. seine Eintrittspflicht anzuerkennen.

Der Beklagte machte seinerseits die Rückzahlung des Kaufpreises von einer wirksamen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung an ihn abhängig. Trotz Erfolg in den Vorinstanzen unterlag er aber in dem von dem Kläger angestrengten Revisionsverfahren beim BGH.

Nach BGH-Auffassung hat der Verkäufer kein Zurückhaltungsrecht. Bei der Frage der Kaufpreisrückzahlung kommt es nur darauf an, dass der Kläger einen wirksamen Vertragsrücktritt erklärt habe. Die Richter bejahten dies vorliegend. Deswegen konnte der Beklagten einen Anspruch auf eine Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung nur verlangen, wenn der Kläger in diesem Zusammenhang etwas erlangt hätte, was er hätte herausgeben können und das ihn in seinem Vermögen bereichert hätte.

Hiervon war aber nicht auszugehen, da der Kläger weder eine Zahlung durch seinen Versicherer erhalten, noch dieser seine Eintrittspflicht anerkannt hatte.

Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Versicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung ist aber keine herausgabefähige Bereicherung im Sinne des § 346 Absatz 3 Satz 2 BGB. Darüber hinaus kann der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht von vornherein auf etwaige Ansprüche stützen, die ihm gegen den Kläger in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass dessen Versicherung den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt.

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