Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14) entschieden, dass Versicherer bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen betroffene Kunden mit den Abschluss- und Verwaltungskosten belasten dürfen.
Im Jahre 1999 hatte ein Mann und späterer Kläger bei dem beklagten Versicherer eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. Als er den Vertrag Jahre später gekündigt und gem. § 5a VVG (alte Fassung) widersprochen hatte, erhielt er von der Versicherung den Rückkaufswert ausgezahlt. Daraufhin verklagte er den Versicherer auf Rückzahlung sämtlicher von ihm geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des Rückkaufswerts, da der Vertrag infolge des Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen war.
Nach erstinstanzlicher Klageabweisung hatte der Kläger in der Berufungsinstanz mehr Erfolg, da das Gericht davon ausging, dass er den Widerspruch wirksam erklärt hatte. Dennoch verurteilten die Richter den Versicherer trotz allem nicht dazu, dem Kläger sämtliche Beiträge nebst Zinsen zu erstatten; der Kläger musste sich den während der Prämienzahlungsdauer erlangten Versicherungsschutz in Form der Risikoanteile anrechnen lassen.
Der Versicherer war damit nicht einverstanden und legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) beim BGH Revision ein und pochte darauf, dass er dem Kläger auch die Abschluss- und Verwaltungskosten anrechnen dürfe.
Obschon die Richter in einem weiteren Punkt einen Abzug für geboten hielten, war der Versicherer insgesamt erfolglos.
Der Kläger muss sich - im Gegensatz zur Auffassung der Berufungsinstanz - nach BGH-Auffassung zusätzlich zum Rückkaufswert, den er bereits vom Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, die der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Dagegen darf der Versicherer die Abschluss- und Verwaltungskosten nicht einbehalten. Das OLG hat zu Recht den Standpunkt vertreten, dass es einem Versicherten bei einer Vertragsrückabwicklung nur Positionen angerechnet werden dürfen, die eine Bereicherung für ihn dargestellt haben.
Hinsichtlich der Abschlusskosten gebiete es aber der gesetzlich bezweckte Schutz der Versicherten, dass der Versicherer bei einem wirksamen Widerspruch das sog. Entreicherungsrisiko trägt.
Zu beachten ist, dass das Urteil nur für Lebens- und Rentenversicherungsverträge gilt, die nach dem sog. Policenmodell zustande gekommen sind, das seit 2008 nicht mehr existiert.