Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (6 U 923/14) entschieden, dass ein Veranstalter einer Feier, der den Teilnehmern Himmelslaternen zur Verfügung stellt, in der Regel für einen durch eine der Laternen verursachten Brandschaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Unerheblich ist, wer die schadenverursachende Laterne gestartet hat.
Ein Brautvater und späterer Beklagte hatte eine große Hochzeitsgesellschaft zur Heirat seiner Tochter eingeladen. Im Vorfeld hatte er fünf chinesische Himmelslaternen gekauft, von denen die Partygäste vier aufsteigen ließen. Wenig später geriet ein ca. 300 Luftlinienmeter entfernter Holzsteg eines Yachthafens ins Brand. Die Feuerwehr schloss einen technischen Defekt aus und hielt eine der Himmelslaternen für die in Betracht kommende Brandursache, da die Laternen nach mehreren Zeugenaussagen in Richtung des Hafens geflogen waren.
Daher verklagte der Eigentümer des Yachthafens den frisch gebackenen Schwiegervater als Veranstalter der Hochzeitsfeier auf Schadensersatz.
Der Brautvater argumentierte, dass nicht er, sondern einige der Gäste die Himmelslaternen hätten steigen lassen. Die Namen ließen sich im Nachhinein nicht ermitteln.
Zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt hätten sich weitere Laternen in der Luft befunden, die von nicht zu den Partygästen gehörenden Personen von einem anderen Standort aus gezündet worden seien, so dass es möglich gewesen wäre, dass eine dieser Laternen brandauslösend war.
Der beklagte Brautvater hatte erstinstanzlich vor dem Koblenzer Landgericht Erfolg, da es die Schadenersatzklage des Yachthafeneigentümers zurückwies, da dieser den Beweis nicht erbracht hat, wer konkret für den Brandschaden verantwortlich war.
Die OLG-Richter gaben der Berufung des Klägers allerdings statt.
Himmelslaternen waren zwar seinerzeit noch nicht verboten, aber der Beklagte hätte den Gästen keine Laternen überlassen dürfen, da davon bekanntermaßen eine erhebliche Brandgefahr ausgehe. Wegen der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen konnte der Beklagte ohne weiteres erkennen, dass es sich nach richterlicher Ansicht um ‚fliegende Brandstifter‘ handelt.
Deswegen kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte selbst oder einer seiner Gäste die Laternen starten ließ. Verantwortlich war der Beklagte, da er die Laternen gekauft hatte und mit ihrer Nutzung einverstanden war.
Die Verteidigung des Beklagten greift nicht, dass seinerzeit auch von einem anderen Standort aus Laternen steigen gelassen wurden. Begehen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen und hat mindestens eine davon einen Schaden verursacht, sich nicht feststellen lässt, welche, so ist jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich (§ 830 Absatz 1 BGB).
Das OLG Frankfurt hatte übrigens im Frühjahr 2015 einen ähnlichen Fall gleichlautend beurteilt.