Die Kontaktsperre zur Bekämpfung des Coronavirus wird noch mindestens bis zum 20. April aufrechterhalten. Auch danach wird nur langsam eine Rückkehr ins „normale“ Leben möglich sein, viele Einschränkungen werden wohl weiterhin bestehen bleiben. Was aber, wenn man ein Konzert-, Festival- oder Theaterticket für diese Zeit gebucht hat? Fest steht: Man kann sie zurückgeben, wenn das Event ausfallen muss. Die Künstler und Veranstalter hoffen auf Solidarität.
Mit der bundesweiten Kontaktsperre dürfen selbstverständlicher auch keine Konzerte, Theatervorführungen oder andere Events mehr stattfinden: Alle Veranstaltungen, bei denen Personen zusammenkommen, sind aufgrund der Ansteckungsgefahr strengstens untersagt. Was aber, wenn man bereits Tickets für derartige Veranstaltungen erworben hat? Stars wie Helene Fischer, Carlos Santana oder James Blunt wollten schließlich in Deutschland spielen. Wer ein Ticket der oft ausverkauften Tourneen wollte, musste im Vorverkauf zuschlagen.
Betroffene haben Rückerstattungs-Anspruch
Fest steht: Wurde das Konzert abgesagt, kann der Fan das Ticket zurückgeben. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen das Konzert nicht stattfinden kann, so informiert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aktuell auf ihrer Webseite. Der Veranstalter, mit dem in der Regel der Vertrag geschlossen wurde, hat seine Leistung nicht erbracht - und kein Anrecht auf Bezahlung. Grundlage für den Rückerstattungs-Anspruch ist § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Viele Veranstalter haben zudem angekündigt, dass sie einen Ersatztermin suchen wollen - nach der Coronakrise, wann immer das sein mag. Auch das müssen die Betroffenen nicht akzeptieren, wenn das Konzert zu einem bestimmten Datum angekündigt war. Etwaige Klauseln, die einen Rücktritt bei Verschiebung des Konzertes ausschließen, sind nach Ansicht des Verbraucherverbandes unwirksam. Trotzdem: Wer auf einen Ersatztermin warten will, kann dies gern tun. Tickets behalten ihre Gültigkeit.
Ansprechpartner ist, wie bereits erwähnt, in der Regel der Veranstalter des Konzertes. Er darf die Kundinnen und Kunden auch nicht mit einem Gutschein „abwimmeln“. In vielen AGBs ist festgelegt, dass die Rückzahlung mit jenem Zahlungsmittel erfolgt, das auch beim Kauf verwendet wurde. Acht Wochen hat der Veranstalter laut Verbraucherzentrale Zeit, das Geld zurückzuzahlen. Wer als Kunde sein Geld zurückfordern will, kann sich mehr Zeit lassen: Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt erst nach drei Jahren.
Hoffen auf Solidarität
Nicht vergessen sollte man allerdings, dass Veranstalter, Musiker und andere Künstler gerade besonders unter der Corona-Pandemie leiden. Wurde eine Tour abgesagt, brechen auf einmal sämtliche geplante Einnahmen weg – eventuell für Monate, je nachdem, wie lange die Krise anhält. Gesundheitsexperten befürchten, dass auch im Mai und Juni keine Großveranstaltungen stattfinden können, unter Umständen den ganzen Sommer über nicht. Aktuell kann schlicht niemand seriös voraussagen, wann die Maßnahmen zur Eindämmung des Virus wieder gelockert werden können.
Deshalb haben sich bereits Solidaritäts-Aktionen gegründet, die dafür werben, die Tickets nicht zurückzugeben und alternativ auf einen Ersatztermin zu warten. Eine solche Aktion wurde unter anderem unter dem Hashtag #EinHerzFürKünstler etabliert. In manchen Städten gibt es nun auch sogenannte Solitickets, mit denen Klubs, Konzerthallen und Bühnen unterstützt werden können, um so eine Insolvenz zu vermeiden. Der Unterstützer zahlt ein „fiktives“ Ticket und kann sich eine Veranstaltung anschauen, wenn der Konzertbesuch wieder möglich ist.