Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (20 U 174/16) entschieden, dass Versicherungsnehmer, die durch Fahrlässigkeit den Diebstahl ihres Wohnungsschlüssels ermöglichen, keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihres Hausratversicherers haben, wenn mithilfe des Schlüssels Gegenstände aus ihrer Wohnung entwendet werden.
Eine Frau und spätere Klägerin befand sich zusammen mit einem Kollegen im Juli 2013 in der Münsteraner Innenstadt auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Der Kollege schob ihr Fahrrad, in dessen Korb sich die Handtasche der Klägerin mit ihren Wohnungsschlüsseln, ihren Ausweispapieren und weiteren persönlichen Gegenständen befand. Die Handtasche war von der Klägerin nicht gegen Diebstahl gesichert.
Als das Pärchen den Nachhauseweg unterbrach, um sich einander zuzuwenden, stellte es das Fahrrad an einer Säule ab und ließ es für wenige Minuten unbeobachtet.
Diese Situation nutzte ein des Wegs kommender Dieb und stahl die Handtasche. Ein Zeuge, der die Situation beobachtet hatte, benachrichtigte zwar sofort die Polizei. Allerdings war der Dieb schnell genug, zur Wohnung der Klägerin zu eilen, und mithilfe des Originalschlüssels in sie einzudringen und entwendete er Gegenstände im Wert von ca. 17.500,- Euro.
Den Diebstahl bemerkte die Klägerin erst am anderen Morgen. Mit der Einstellung, wegen des entwendeten Schlüssels ohnehin nicht in ihre Wohnung gelangen zu können, übernachtete sie kurzerhand bei einer in der Nähe wohnenden Verwandten.
Den infolge des Diebstahls entstandenen Schaden machte die Klägerin gegenüber ihrem Hausratversicherer geltend. Der bezweifelte nicht, dass gegebenenfalls auch Schadenereignisse versichert sind, in denen ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes mittels der Originalschlüssel eindringt, welche er zuvor durch Diebstahl an sich gebracht hat. Das setzt laut Bedingungen voraus, dass der Diebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht werde. Davon müsse vorliegend jedoch ausgegangen werden.
Mangels Einigung landete der Fall vor dem Hammer OLG, wo die Klägerin eine Niederlage erlitt.
Nach richterlicher Auffassung kann hier nicht von einem Schadenereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgegangen werden. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, als sie ihre Tasche, in welcher sich nicht nur ihr Schlüsselbund, sondern auch ihre Ausweispapiere befanden, unbeaufsichtigt im Korb ihres Fahrrades liegen ließ.
Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten, dass sie zuvor niemand in der Nähe ihres Velos bemerkt habe und daher nicht mit einem Diebstahl habe rechnen müssen. Denn die Klägerin habe wissen müssen, dass ein vorbeikommender Dritter ihre Tasche jederzeit mit einem einfachen Handgriff entwenden konnte ohne daher einen Widerstand überwinden zu müssen.
Deswegen sei sie dazu verpflichtet gewesen, die Tasche an ihrem Körper bei sich zu führen, um einen Diebstahl zu verhindern, zumal sie mehrere Minuten lang offenbar stark abgelenkt gewesen sei. Der Versicherer habe der Klägerin daher zu Recht die Leistung verweigert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.