Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 13. Mai 2016 entschieden (20 W 20/16), dass man zum Bezugsrecht seiner Lebensversicherung eine eindeutige Formulierung wählen sollte, um zu verhindern, dass die Familie nach dem Tod in Streit gerät.
Vor seinem Tod hatte der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht seiner Lebensversicherung für den Fall seines Todes wie folgt formuliert hatte: „Eltern; bei Heirat Ehegatte“. Als der Mann verstorben war, stritt sich dessen uneheliche Tochter mit ihren Großeltern um die Todesfallleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag.
Die Jahre vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe wurde aber einige Zeit später geschieden. Daher galt seine uneheliche Tochter formal als Alleinerbin und beanspruchte auch die Leistungen aus der Lebensversicherung ihres Vaters. Die Formulierung zum Bezugsrecht des Vertrages sei nämlich so auszulegen, dass ihre Großeltern nur so lange begünstigt sein sollten, wie ihr Sohn ledig war. Den Eltern des Verstorbenen stehe wegen seiner zwischenzeitlichen Ehe die Todesfallleistung deswegen nicht zu. Die Scheidung der Ehe ist unerheblich.
Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht Münster und das OLG Hamm wiesen den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage gegen den Lebensversicherer wegen Aussichtslosigkeit zurück.
Aufgrund der Formulierung zum Bezugsrecht hatte der Versicherer zwischenzeitlich die Todesfallleistung an die Eltern des Versicherten ausgezahlt. Die Richter beider Instanzen gaben dem Versicherer Recht. Im Gegensatz zur Auffassung der Tochter des Verstorbenen sei das Bezugsrecht der Eltern durch die Eheschließung nicht zwangsweise dauerhaft erloschen, sondern vielmehr nach der Scheidung neu aufgelebt.
Die Bestimmung der Eltern als Bezugsberechtigte mit der Einschränkung ‚bei Heirat Ehegatte‘ besagt vielmehr, dass die Eltern als ursprünglich Bezugsberechtigte erneut bestimmt werden sollten, wenn es beim Tode des Erblassers keinen vorrangig zu berücksichtigenden Ehegatten gibt.
Aus diesem Grund kann die Tochter des Verstorbenen vom Versicherer keine Zahlung der Todesfallleistung an sie beanspruchen.