Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Bergedorf hat mit Urteil vom 21. April 2017 (409 C 195/16), entschieden, dass ein Geschädigter im Rahmen der Schadenminderungspflicht sein Fahrzeug nach erfolgter Reparatur nicht selbst zur Lackiererei bringen muss, um Kosten zu sparen.
Der Pkw eines Mannes und späteren Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die alleinige Haftung des Beklagten sowie die Höhe der Reparaturkosten waren unstreitig.
Zankapfel waren die Kosten, die dadurch entstanden waren, dass das Auto von der Reparaturwerkstatt in eine vier Kilometer entfernt befindliche Lackiererei des Unternehmens gebracht werden musste. Hierfür berechnete die Werkstatt dem Kläger fast 180,- Euro.
Dem Versicherer des Unfallverursachers war das zu viel; er hielt einen Betrag von maximal 95,- Euro für angemessen und kürzte die an den Kläger gezahlte Entschädigung entsprechend. Begründung: Es sei einfach gewesen, das Auto in die nahe gelegene Lackiererei zu bringen, welches der Kläger gegebenenfalls auch allein bewerkstelligen konnte.
Der Kläger berief sich darauf, dass ein Laie den von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag für angemessen halten durfte und er nicht zur Mithilfe verpflichtet war und verklagte den Versicherer. Vor Gericht klagte er die ihm vorenthaltenen knapp 85,- Euro erfolgreich ein - das AG Hamburg-Bergedorf gab seiner Klage statt.
Wenn ein Geschädigter die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung zu wählen. Gemessen an diesem Maßstab kann dem Kläger aber kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Bei einem Abgleich der Werkstattrechnung mit dem ihm vorliegenden Gutachten durfte er davon ausgehen, dass die für die Verbringung berechneten Kosten angemessen waren.
Aus richterlicher Sicht ist unerheblich, dass sich die Lackiererei nur vier Kilometer von der Werkstatt entfernt befindet und der Kläger sein Fahrzeug gegebenenfalls selbst zum Lackierer hätte bringen können, da der Geschädigte zu dieser Mithilfe selbst angesichts seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet ist.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.