Das Sozialgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 2. Juli 2014 entschieden (Az.: S 3 U 2979/13), dass Personen, die in einem von einem Verwandten geleiteten Supermarkt unentgeltlich dabei behilflich sind, die Weihnachts-Dekoration abzubauen, und dabei von einer Leiter stürzen, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Ein 51-jähriger Mann und späterer Kläger war als angestellter Maschinenschlosser tätig, als sein mit ihm befreundeter Schwager und Leiter eines Supermarkts ihn Anfang 2013 darum bat, zusammen mit seinem Sohn und seiner Nichte unentgeltlich dabei behilflich zu sein, die Weihnachtsdekoration des Supermarktes zu entfernen. Nach der Zusage stürzte er während der für etwa zwei Stunden geplanten Tätigkeit von einer Leiter und brach sich u.a. einen Lendenwirbel. Hierbei erlitt er einen Dauerschaden.
Die Berufsgenossenschaft lehnte den klägerischen Antrag auf Anerkennung des Sturzes als ab, da es zwischen ihm und dem Supermarkt an einem Arbeitsverhältnis fehlte.
Der Verunfallte begründete seine dagegen eingereichte Klage damit, dass er trotz seiner unentgeltlichen Tätigkeit als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII zu behandeln sei, zumal die Weihnachtsdekoration grundsätzlich auch von Angestellten des Supermarkts hätte abgehängt werden können.
Die Heilbronner Sozialrichter wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung ist es zwar unbestritten, dass unentgeltlich für ein Unternehmen tätig werdende Personen unter bestimmten Voraussetzungen von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind. Allerdings kommt es auf die Umstände an, unter denen eine Tätigkeit verrichtet wird.
In dem vorliegenden Fall habe der Kläger ganz offensichtlich aus reiner Gefälligkeit und wegen der Freundschaft mit seinem Schwager ausgeholfen, die Weihnachtsdekoration zu beseitigen. Der Schwager habe auch ausschließlich Familienangehörige dabei um Hilfe gebeten. Daher könne von keiner arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ausgegangen werden, da vom Besteigen einer herkömmlichen Leiter keine erhebliche arbeitnehmerspezifische Gefahr ausgehe.
Daher hat die Berufsgenossenschaft zu Recht die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt.