Zwei Entscheidungen belegen, dass beim Golf, welches bekanntermaßen nicht zu den Extremsportarten gehört, Gefahren lauern können, vor allem, wenn der harte Ball auf Abwegen landet und stellen die Haftung dar. Glasbruch zählt dabei noch zu den harmloseren Folgen.
Da Golfbälle besonders beim Abschlag hohe Geschwindigkeiten erreichen gehen nicht nur Fensterscheiben beim Aufprall der harten Kunststoffbälle zu Bruch. Deswegen muss ein Golfspieler laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Düsseldorf, Az.: Az.: 20 S 132/14, hohe Sorgfaltsanforderungen erfüllen.
Somit darf ein Golfspieler den Ball „nur dann spielen, wenn er im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Kontrolle von Richtung und Entfernung sicher sein kann, andere nicht zu gefährden“. Das Gericht betonten, dass eine Gefahr vorhersehbar sein muss, um darauf reagieren zu können. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Golfer hatte seinen Abschlag fast exakt platziert und der Golfball landete nur wenige Zentimeter vom Loch entfernt, jedoch nicht auf dem Boden, sondern prallte auf einer Mauer ab, die der Spieler nicht kannte und die vom Abschlagsort aus nicht zu erkennen war. Nach richterlicher Ansicht hatte der Golfer, der sich mit Unterstützung seiner Privathaftpflichtversicherung gegen die Klage des Fahrzeughalters zur Wehr gesetzt hatte, keinen Fehler gemacht. Fahrlässiges Verhalten war hier nicht vorzuwerfen, ebenso wie Vorsatz, den das Gericht aufgrund der Beweislage eindeutig ausschloss und daher die Klage des Fahrzeughalters abwies.
Vergleichbar entschied das Amtsgericht (AG) Trier, Az.: 32 C 308/09. Der Geschäftsführer einer Firma nahm am Herrengolfturnier eines Golfclubs teil. Er war mit dem Firmenwagen zu dem Golfplatz gefahren und parkte das Auto auf dem Parkplatz des Golfclubs. Wenngleich an den Rändern des Golfplatzes hohe Bäume standen und zusätzlich ca. 20 Meter hohe Fangnetze für Bälle gespannt waren, hatte der Golfclub auf dem Parkplatz Warnschilder aufgestellt: „Achtung! Fliegende Golfbälle! Parken auf eigene Gefahr!“ Dennoch traf ein verirrter Ball den Firmenwagen und verursache eine nicht unerhebliche Beule. Aus der Sicht der Firma des Golfers als Halterin des Fahrzeugs sollte der Golfclub für die Reparaturkosten von mehr als 1.000,- € haften, da nicht hinreichende Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung solcher Vorfälle getroffen worden waren.
Der Golfclub sah das anders und obsiegte vor Gericht.
Der Amtsrichter wies die Schadensersatzklage der Firma ab, da er keine Pflichtverletzung des Golfclubs erkennen konnte, da als natürlicher Schutz Bäume angepflanzt worden sind, die das ganze Gelände umgäben. Ferner hätten die Verantwortlichen Fangnetze angebracht, Hinweisschilder auf dem Parkplatz aufgestellt und für die Club-Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, falls sie Fehlschläge landeten.
Damit habe der Club sein soll erfüllt und mehr sei ihm nicht zuzumuten. Das Risiko von Schäden durch verirrte Golfbälle sei nicht komplett vermeidbar. Es sei natürlich, dass Bälle eine andere Bahn einschlagen als beim Abschlag vom Spieler beabsichtigt. Diese Gefahr könne man auch durch das Aufspannen noch höherer Netze ausräumen. Kein noch so hoher Zaun könne das bei der theoretisch möglichen Flughöhe von Golfbällen leisten.
Autofahrer, die auf dem Parkplatz neben einem Golfplatz parken, nehmen damit in Kauf, dass unter unglücklichen Umständen ein Golfball auf dem Wagen landet. Eine lückenlose Sicherheitszone kann man dort nicht verlangen.