15.09.2015

Geparkter Pkw in Flammen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 9. März 2015 (9 W 3/15) entschieden, dass wenn beim Brand eines geparkten Autos ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt wird, dessen Halter grundsätzlich den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des zuvor in Brand geratenen Pkws in Anspruch nehmen kann, selbst wenn dieser einen technischen Defekt als Brandursache bestreitet.

Ein Mann und späterer Kläger, dessen Pkw durch ein Feuer beschädigt worden war, hatte Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem er sein Fahrzeug auf einem Schulhof geparkt hatte, geriet ein daneben stehendes Auto in Brand und die Flammen griffen auf seinen Pkw über.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des vermeintlichen Verursachers ersetzte den Schaden nicht, da das versicherte Fahrzeug bereits zwei Tage auf dem Schulhof stand, als es plötzlich in Brand geriet. Von einem technischen Defekt, der eine Schadenersatzpflicht ausgelöst hätte, ging der Versicherer nicht aus. Er argumentierte, dass vermutlich ein Marder für den Brand verantwortlich sei. Deswegen würde er nicht haften.

Die OLG-Richter sahen das anders und gewährten Prozesskostenhilfe, da eine Klage des Geschädigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde. Sie waren überzeugt davon, dass das Schadenereignis dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG zuzuordnen ist. Unschädlich war, dass das Auto erst zwei Tage, nachdem es auf dem Schulhof geparkt wurde, Feuer gefangen hatte, da auch nach dieser Zeit ein technischer Defekt, der einen Brand auslöst, nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 StVG sind erfüllt, wenn bei einem abgestellten Fahrzeug durch einen technischen Defekt ein Brand entsteht, der gleichzeitig einem Dritten einen Schaden zufügt. Dann ist es unerheblich, ob der Pkw beim Brandausbruch bereits zwei Tage abgestellt war.

Nach richterlicher Ansicht sind andere Schadenursachen, wie z.B. Brandstiftung oder der versichererseitig behauptete Marderbiss, nicht hinreichend bewiesen. Die polizeiliche Ermittlungsakte enthielt hierzu auch keine Hinweise.

Selbst wenn man von einem durch einen Dritten verursachten technischen Defekt als Brandursache ausgehen würde, z.B. durch eine fehlerhafte Reparatur beim letzten Werkstattbesuch, würde das nichts daran ändern, dass der Geschädigten gemäß § 7 Absatz 1 StVG (Gefährdungshaftung) einen Anspruch gegen den Fahrzeughalter bzw. dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat.