Unter welchen Umständen die Betreiberin einer Diskothek für die Unfallfolgen einer Besucherin haftet, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
Für eine Besucherin endete ein Disko-Ausflug im Dezember 2017 schmerzhaft: Bei einem Sturz zog sich die Frau Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zu. Sie musste mehrfach operiert und zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Ursache des Sturzes: Die Frau rutschte am Rand der Tanzfläche in einer Getränkepfütze aus.
Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau versuchte nun, die auf sie übergegangenen Schadenersatzansprüche zu befriedigen. In der ersten Instanz scheiterte dieses Unterfangen noch. Der dagegen eingelegten Berufung wurde aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich stattgegeben (7 U 125/21).
Die Karlsruher Richter führten aus, die Betreiberin müsse dafür Sorge tragen, dass die Tanzfläche gefahrenfrei genutzt werden kann. Dazu gehöre es, die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter auf Pfützen und Scherben kontrollieren zu lassen, so die Richter. „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig“, heißt es wörtlich im Urteil. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zugelassen wurde und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten gerechnet werden musste.
Die Betreiberin müsse die Gefahren für Gäste in zumutbarer Weise gering halten. Diesen Grundsatz sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Arbeitsanweisung beschränkte sich darauf, dass die Kontrollperson von einer Bühne aus die Tanzfläche überblicken sollte, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Doch so konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens nicht erkannt werden.
Um nicht für die Unfallfolgen zu haften, hätte die Club-Betreiberin nachweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.
Die Betreiberin muss nun Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro erstatten.