15.03.2016

Grobe Fahrlässigkeit beim Fetterhitzen

 

 

Das Landgericht (LG) Göttingen hat mit Urteil vom 17. September 2015 entschieden (8 O 170/14), dass Versicherte, die sich auch nur kurzfristig aus der Küche entfernen, obwohl sie gerade dabei sind, Fett zu erhitzen, grundsätzlich grob fahrlässig handeln.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer u.a. eine Gebäude-Feuerversicherung abgeschlossen. Als sie im Februar 2012 Fett in einen Topf gab, diesen auf den in ihrer Küche befindlichen Gasherd stellte und den Herd eingeschaltet hatte, suchte sie plötzlich dringend das WC auf. Ihren eigenen Angaben nach ließ sie deswegen für ca. drei bis fünf Minuten die Küche unbeaufsichtigt zurück.

Als die Klägerin zurückkam, hatte das Fett Feuer gefangen, breitete sich bis zur Dunstabzugshaube und von dort bis zur Zwischendecke der Küche aus. Der Brand in der Küche konnte von ihr zwar mit einem Feuerlöscher gelöscht werden, jedoch musste wegen des Schwelbrandes in der Zwischendecke die Feuerwehr anrücken.

Infolge des Brandes entstand ein Schaden in Höhe von fast 133.000,- €, den die Klägerin gegenüber ihrem Versicherer geltend machte. Zur Schadenregulierung war der Versicherer vom Grundsatz her bereit, warf der Klägerin aber grob fahrlässiges Handeln beim Verlassen der Küche vor und akzeptierte nur einen Betrag von 90.000 € als Schadensbeteiligung.

Die Frau argumentierte in ihrer gegen ihren Versicherer gerichteten Klage, dass sie wegen ihrer kurzen Abwesenheit nicht davon ausgehen konnte, dass das Fett Feuer fangen werde, da bei vergleichbaren Vorgängen innerhalb der vergangenen 20 Jahre nie etwas passiert sei. Daher dürfe ihr Versicherer nicht grobe Fahrlässigkeit einwenden.

Der Versicherer beantragte die Klageabweisung und wies die Schilderung der Klägerin als brandtechnisch nicht plausibel zurück, da davon auszugehen sei, dass sie die Küche für mindestens 30 Minuten verlassen habe. Andernfalls hätte sich das Feuer nicht ausbreiten können. Daher habe die Klägerin grob fahrlässig gehandelt.

Die LG-Richter gingen ebenfalls von grober Fahrlässigkeit aus und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Objektiv betrachtet setzt grobe Fahrlässigkeit voraus, dass der Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet. In subjektiver Hinsicht muss ein unentschuldbares Fehlverhalten, d.h. ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden hinzukommen. Vorliegend seien beide Voraussetzungen gegeben.

Wenn Fett erhitzt wird und zudem auf eine offene Flamme eines Gasherdes gestellt wird, bildet das an sich schon eine sehr hohe allgemeine Gefahrenquelle, die man stets im Blick haben müsse.

Nach richterlicher Ansicht ist es daher grob sorgfaltswidrig, sich dann aus der Küche zu entfernen. Eine kurze Abwesenheit von nur wenigen Minuten reicht bereits aus, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Deswegen konnte sich die Klägerin auch nicht mit ihrem dringenden Gang zum WC verteidigen, denn es sei nicht ersichtlich, weswegen sie vor dem Gang zur Toilette den Topf nicht vom Herd nehmen oder den Gasherd abstellen konnte.

Insgesamt kürzte das LG die Leistung um 40%.

Vor diesem Hintergrund hat es die Klägerin mit den bereits bezahlten 90.000,- € großzügig angetroffen.

Ihre Zahlungsklage auf die restliche Summe wurde daher abgewiesen.