Ein aktuelles Urteil zeigt: Wird Geld von einem Sparbuch erpresst, ist ein Hausratversicherer üblicherweise nicht dazu verpflichtet, den Schaden zu bezahlen. Doch hier lohnt ein Blick ins Kleingedruckte: Immer mehr Versicherer zahlen auch bei sogenannter räuberischer Erpressung bis zu einer bestimmten Summe.
In einem aktuellen Rechtsstreit geht eine Frau leer aus, die von Einbrechern gezwungen wurde, Geld vom Sparbuch abzuheben und den Kriminellen zu übergeben. Eine durch Erpressung und Androhung von Gewalt erzwungene Sparbuchabhebung falle üblicherweise nicht unter die Leistungspflicht einer Hausratversicherung, so führte das Oberlandesgericht Köln mit einem Hinweisbeschluss aus (Az. 9 U 172/20).
Konkret hatten sich Einbrecher Zugang zum Haus der Klägerin verschafft. Bargeld fanden sie keines vor – aber ein Sparbuch mit 6.000 Euro Guthaben. Sie überwältigten die Tochter der Frau, die sich ebenfalls im Haus befand, und drohten ihr Gewalt an, sollte die Frau nicht bereit sein, zur nahegelegenen Postbank zu laufen und das Geld vom Sparbuch abzuheben. Was die Frau schließlich auch tat.
Als sie das Geld schließlich von ihrem Hausratversicherer erstattet haben wollte (gestohlene Sparbücher waren bis zu einer bestimmten Summe laut Vertrag mitversichert), verweigerte diese die Regulierung des Schadens. Völlig zu Recht, wie das OLG Köln bestätigt hat. Demnach erstrecke sich der Versicherungsschutz nicht auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme bzw. Herausgabe erst auf Verlangen der Täter herangeschafft werden müssen. Das Bargeld habe sich nicht am Versicherungsort befunden, eben dem Haus der Frau, sondern in der nahegelegenen Postbank.
Sachen am Versicherungsort sind versichert
Das Oberlandesgericht hob erneut darauf ab, dass für die Auslegung der relevanten Allgemeinen Hausrat-Bedingungen entscheidend sei, wie ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und verständiger Würdigung“ den Sinnzusammenhang verstehe. Demnach seien in Hausrat-Policen – soweit es der Vertrag nicht anders formuliert – „körperliche Gegenstände“ versichert, „die einem Haushalt zur Einrichtung oder zum Gebrauch oder Verbrauch dienen können“. Das gelte auch für Diebstahl oder Raub. Nicht versichert seien hingegen körperlose Forderungen, wie sie auch die Forderungen aus einem Sparbuch darstellen.
Hier fiel es der Frau auf die Füße, dass sich das Geld nicht bereits in der Wohnung befunden hatte, sondern erst herangeschafft werden musste. Die Richter erklärten auch den Sinn der Regel: Der Versicherer habe ein Interesse daran, den Schutz auf jene Gegenstände zu beschränken, die sich zum Tatzeitpunkt am Versicherungsort befinden, folglich in dem versicherten Haus bzw. der versicherten Wohnung. Sonst werden die Tarife schlicht nicht kalkulierbar und würden auch für den Versicherer ein beinahe unbegrenztes Kostenrisiko darstellen. Oder wie es im Urteilstext heißt: „Das Risiko der Prämienkalkulation [wäre] nicht beherrschbar“.
„Räuberische Erpressung“ in neueren Verträgen oft enthalten
Entsprechend sind in den Hausrat-Vertragsbedingungen die versicherten Summen für Wertsachen, Geld, Sparbücher etc. in der Regel auch auf einen bestimmten Höchstersatz gedeckelt. Hier lohnt ein genauer Blick in die Verträge, was versichert ist und in welchem Umfang: ein Versicherungsexperte kann da helfen. Übrigens auch mit Blick auf das vorliegende Urteil. Denn es handelte sich bei dem Vorfall um eine sogenannte räuberische Erpressung. Und neuere Verträge sehen auch hierfür bestimmte Ersatzleistungen vor.