Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 6. März 2015 entschieden
(243 C 18009/14), dass ein Arzt den Wunsch eines Patienten ohne Einschränkungen
erfüllen muss, wenn dieser seinen Arzt gegenüber seinem Krankenversicherer von
der Schweigepflicht entbindet und zugleich mit der Herausgabe seiner
Patientenakte an den Versicherer einverstanden ist.
Eine Patientin berief
sich gegenüber ihrem Krankenversicherer auf eine fehlerhafte Behandlung durch
ihre Zahnärztin, da die Ärztin nicht mit ihr abgesprochene Behandlungen
durchgeführt habe. Um dem Krankenversicherer eine Prüfung zu ermöglichen,
entband die Patientin die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und war
gleichzeitig mit der Herausgabe der Krankenakte an ihren Versicherer
einverstanden.
Nach wiederholter
erfolgloser Anforderung der Unterlagen klagte der Versicherer diese schließlich
vor AG München ein und forderte, dass ihm gegen Kopierkostenerstattung eine
vollständige Kopie der Patientenakte vorzulegen sei.
In der
Gerichtsverhandlung überreichte die Ärztin die Akte nur teilweise, da ihre
Rechnung noch unbezahlt war und machte wegen der restlichen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht
geltend.
Nach
richterlicher Ansicht erfolgte das zu Unrecht. Das AG gab der Klage des
Versicherers statt, da ein Patient grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht
in die Behandlungsunterlagen seines Arztes habe, ohne ein besonderes Interesse
darlegen zu müssen.
Im vorliegenden
Fall ist der Anspruch aufgrund der Patientenerklärung auf den Krankenversicherer
übergegangen, da es sich beim Einsichtsrecht um ein Hilfsrecht zur möglichen
Durchsetzung einer Forderung handele.
Die Ärztin darf
einen Teil der Akte nicht zurückzubehalten, bis ihre Rechnung bezahlt ist. Der
Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen soll gerade die
Feststellung eines möglichen Behandlungsfehlers ermöglichen, aufgrund dessen
die Zahlung der Rechnung durch die Versicherte oder die Klägerin verweigert
wird.
Der Anspruch auf
Einsichtnahme in die Patientenakte würde unterlaufen, wenn ihm ein
Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden könnte.
Das Urteil ist
inzwischen rechtskräftig.