Der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) hat mit Urteil vom 12. April 2016 entschieden (L 3 U 171/13), dass Personen, die aus Gefälligkeit kostenlos einen Hund aus dem Freundeskreis betreuen, regelmäßig nicht wie Beschäftigte tätig werden und daher bei Bissverletzungen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Eine mit Hunden vertraute Frau und spätere Klägerin war von einem langjährigen Bekannten darum gebeten worden, eine mehrwöchige Urlaubsbetreuung dessen Hundes zu übernehmen. Vereinbarungsgemäß sollte sie den Hund füttern, ausführen und ihn mit zu sich nach Hause nehmen.
Leider kam es zu einem Zwischenfall. Während sie mit dem Hund in ihrer Wohnung spielte, sprang er ihr plötzlich ins Gesicht. Dabei erlitt sie schwere Bissverletzungen.
Die Geschädigte vertrat die Auffassung, im Rahmen der Hundebetreuung wie eine „Wie-Beschäftigte“ im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden zu sein und machte daher Leistungen von der Berufsgenossenschaft geltend.
Das Hessische LSG wies die Klage der Frau gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger als unbegründet zurück. Die Richter waren davon überzeugt, dass die Klägerin bei der Hundebetreuung weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis („Wie-Beschäftigte“) zu dem Hundehalter gestanden hat.
Vorliegend läge nicht eine übliche Gefälligkeit vor, die ohnehin nicht Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Die rechtliche Beziehung zu dem Hundehalter sei aber auch nicht wie die einer (Haus-) Angestellten einzustufen, sondern es habe sich vielmehr um eine selbstständige Geschäftsbesorgung oder selbstständige Dienstleistung gehandelt. Beides sei unversichert.
Vor dem Hintergrund der Fachkunde der Klägerin als ehemalige Tierhalterin ließ ihr der Hundehalter bei der Ausgestaltung und der Betreuung des Hundes überwiegend freie Hand.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.