Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30. September 2014 (3 AZR 930/12) entschieden, dass eine pauschale Formulierung in einer Pensionszusage, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, zu viele Auslegungen zulässt und daher wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.
Einem Mann und späterem Kläger war von seinem inzwischen insolventen Ex-Arbeitgeber im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung eine Pensionszusage erteilt worden, die unter der Überschrift „Witwenpension“ folgende Formulierung in der Zusage enthielt: „Nach Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60 % der in § 3 zugesagten Alterspension bzw. der nach § 4 bezogenen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Pension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben.“
Als der Kläger in Rente gegangen war, warf er einen kritischen Blick auf die Zusage.
In einigen Jahren hatte er, in anderen seine Frau höhere Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt. Ferner hatte seine Frau aber stets höhere Einkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaftet. Daher verlangte er von dem wegen der Insolvenz seines Ex-Arbeitgebers zuständigen Pensions-Sicherungsvereins Auskunft darüber, ob man seiner Gattin im Fall seines Ablebens eine Witwenpension zahlen werde.
Der Verein informierte den Kläger darüber, dass seiner Frau keine Ansprüche zustünden, weil sie über höhere Altersbezüge verfüge und er folglich nicht Haupternährer der Familie im Sinne der Pensionszusage sei.
Der Kläger lehnte diese Schlussfolgerung ab, da die Klausel in der Pensionszusage mehrere Deutungen zulasse und deswegen wegen Intransparenz unwirksam sei, so dass seiner Frau im Falle seines Ablebens durchaus eine Witwenrente zustehe.
Vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht unterlag der Kläger und hatte erst mit der beim BAG eingelegten Revision Erfolg.
Das BAG stellte sich auf die Seite des Klägers, dass die in der Pensionszusage enthaltene Bestimmung zur Gewährung einer Witwenpension intransparent im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und deshalb unwirksam ist. Unwirksamkeit ist dann gegeben, wenn eine Klausel einen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Im vorliegenden Fall regelt die Pensionszusage nur, dass ein Anspruch auf Witwenpension nur besteht, wenn der Versorgungsberechtigte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat. Welche konkreten Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, lässt sich dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung jedoch nicht entnehmen.
So bleibe z.B. die Frage offen, ob die gesamte Ehezeit, die gesamte Dauer des aktiven Erwerbslebens des Versorgungsberechtigten oder die Zeit vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zugrunde zu legen ist, oder ob es nur auf den Zeitraum ankommt, in dem das Arbeitsverhältnis des Versorgungsberechtigten mit dem die Versorgung schuldenden Arbeitgeber bestanden hat. Unklar bleibt nach BAG-Auffassung auch, welche Einkünfte der Ehegatten im Rahmen der Prüfung der „Haupternährer-Eigenschaften“ zu berücksichtigen sind.
Da aber Unklarheiten in einer vertraglichen Vereinbarung grundsätzlich zulasten des Verwenders, d.h. in diesem Fall zulasten des Beklagten gehen, ist die Klausel zur Witwenpension unwirksam.
Somit wurde der Klage stattgegeben.
Der Ex-Arbeitgeber des Klägers hätte es nämlich in der Hand gehabt, die Klausel bei Erteilung der Pensionszusage so zu eindeutig zu formulieren, dass mehrere Deutungen unmöglich sind.