Kein kostenloser weltweiter Auslandskranken-Schutz in der GKV

 

 

Das Hessische Landessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 23. April 2015 entschieden (L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL), dass Krankenkassen keine Verträge mit privaten Krankenversicherern abschließen dürfen, wonach ihren Mitgliedern ein weltweiter kostenloser Auslandskranken-Versicherungsschutz angeboten werden kann.

Dem Streit lag die Klage einer Betriebskrankenkassen zugrunde, die im Jahr 2007 zusammen mit 20 weiteren Kassen mit einem privaten Krankenversicherer Gruppenversicherungs-Verträge über eine Auslandsreise-Krankenversicherung für ihre Mitglieder abgeschlossen hatten. Jede versicherte Person sollte dafür einen Jahresbeitrag von weniger als vier Euro zahlen, welcher von den Betriebskrankenkassen übernommen wurde. Zum Versicherungsumfang zählten dabei die üblichen Leistungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung einschließlich der Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports nach Deutschland.

Das Bundesversicherungsamt teilte nach einer umfangreichen Prüfung den Betriebskrankenkassen mit, dass es die Ausweitung des Versicherungsschutzes nicht weiter dulden werde und verpflichtete diese, die Verträge über den Auslandskranken-Versicherungsschutz zu beenden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es für die Ausweitung des Versicherungsschutzes im Ausland an einer gesetzlichen Grundlage fehle und vielmehr in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Versicherten liege, mögliche Deckungslücken durch den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung zu schließen. Somit konnten die Krankenkassen nur als Vermittler derartiger Verträge tätig werden, ohne aber die Beiträge übernehmen zu dürfen.

Der private Krankenversicherer und auch eine der Betriebskrankenkassen reichten gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahme zogen mit einer Klage vor das Hessischen Landessozialgericht – im Ergebnis erfolglos.

Das Gericht wies beide Klagen als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung erweitert der Abschluss des Gruppenversicherungs-Vertrages durch die Betriebskrankenkassen ihren gesetzlichen Aufgabenbereich unzulässig, da die gesetzlichen Krankenkassen die Mitgliedsbeiträge nur für ihre gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden dürfen. Diese beinhalteten aber einen nur begrenzten Kostenerstattungsanspruch für Gesundheitsdienstleistungen im EU-Ausland. Ein weltweiter Krankenversicherungs-Schutz gehöre aber nicht zu den Aufgaben gesetzlicher Krankenversicherer, wozu auch die Betriebskrankenkassen zählten.

Die Entscheidungen sind mittlerweile rechtskräftig.