03.06.2014

Keine Aufklärungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 27. November 2013 entschieden (Az.: 11 U 33/13), dass die gesetzliche Rentenversicherung einen geschiedenen Pensionär über den Tod seiner rentenversicherten Ex-Ehefrau nicht informieren muss, um diesem die Beantragung des Wegfalls einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung zu ermöglichen.

Im Jahr 1989 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, bei dem Teile der Anwartschaften in der Beamtenversorgung des Klägers auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen wurden. Sein Pensionsanspruch wurde dadurch um ca. 550,- Euro pro Monat gekürzt.

Im August 2010 hatte der Kläger im August 2010 erfahren, dass seine ehemalige Frau drei Jahre zuvor verstorben war. Daher beantragte er den Wegfall der Pensionskürzung. Zwar wurde dem Antrag entsprochen, jedoch nicht rückwirkend.

Deswegen verklagte der Pensionär die Rentenversicherung auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 21.000 Euro, da der gesetzliche Versicherer im Rahmen seiner Amtspflicht dazu verpflichtet gewesen wäre, ihn über den Tod seiner Ex-Frau zu informieren. Denn wäre das geschehen, hätte er den Wegfall der Pensionskürzung zeitnah beantragen können, ohne Verluste in Kauf nehmen zu müssen.

Das OLG Hamm sah das anderes und wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück.

Nach Überzeugung der Richter kann dem Rentenversicherer keine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden, da er ausschließlich gegenüber seinen Mitgliedern zu einer auch unaufgeforderten Information verpflichtet ist. Zu denen gehören jedoch Personen wie der Kläger, d.h. Berechtigte der Beamtenversorgung, nicht.

Wenn der Kläger Informationen zur Überprüfung des Wegfalls der Pensionskürzung gewünscht hätte, so hätte es ihm freigestanden, sich regelmäßig bei dem Rentenversicherer darüber zu erkundigen, ob seine ehemalige Ehefrau möglicherweise in der Zwischenzeit verstorben ist. Denn der Versicherer wäre in so einem Fall zur Auskunft verpflichtet gewesen. Hingegen bestand für diesen von sich aus keine Veranlassung, den Kläger ohne dessen Nachfrage zu informieren. Denn für den Versicherer war der Vorgang bereits längere Zeit abgeschlossen und nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung.