Das Landessozialgericht (LSG) Bremen-Niedersachsen hat mit Urteil vom 27. November 2015 entschieden (L 11 AS 941/13), dass Arbeitslosengeld II-Bezieher, die ergänzend zu ihren Einkünften Arbeitslosengeld II-Leistungen beziehen, die für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu zahlenden Beiträge neben einer Versicherungspauschale in voller Höhe von ihren Einkünften abziehen dürfen, um so höhere Leistungen zu erhalten.
Eine Frau und spätere Klägerin erhielt ergänzende Arbeitslosengeld-II-Leistungen. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Ermittlung der Leistungen zu ihren Gunsten eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € pro Monat, zog diese von ihren Einkünften ab und rechnete den restlichen Betrag ihrer Einkünfte auf ihren Arbeitslosengeld-II-Anspruch an.
Diese Berechnung beanstandete die Klägerin und machte in ihrer gegen das Jobcenter eingereichten Klage geltend, dass auch die von ihr gezahlten Beiträge für eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von dem Einkommen abzuziehen seien. Somit habe sie einen erhöhten Leistungsanspruch.
Das Jobcenter argumentierte, dass das von der Klägerin genutzte Fahrzeug auf ihre Mutter zugelassen ist, welche auch Versicherungsnehmerin sei. Somit sei eine Anrechnung der Beiträge auf die Einkünfte der Frau nicht möglich.
Das LSG gab der Klage der Leistungsempfängerin statt.
Nach richterlicher Ansicht steht einem Empfänger ergänzender Arbeitslosengeld-II-Leistungen nicht nur die Anrechnung einer monatlichen Versicherungspauschale in Höhe von 30,- € auf seine Einnahmen zu. Separat von seinen Einkünften absetzbar seien außerdem auch Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen, wie z.B. die für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Nicht notwendig sei dafür, dass der Leistungsberechtigte der Fahrzeugeigentümer oder der Versicherungsnehmer für dessen gesetzlich vorgeschriebene Versicherung sei. Das Fahrzeug müsse auch nicht auf ihn zugelassen ist.
Ausreichend ist, dass der Leistungsberechtigte das Fahrzeug - wie vorliegend - tatsächlich selbst nutzt und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trägt, da das Sozialgesetzbuch II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zubilligt. Es fördert die Mobilität und damit auch die Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung.
Daher darf der Leistungsempfänger auch die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft nutzen.