Wer ein Fahrzeug least oder mit einem Kredit finanziert, sollte unbedingt über eine sogenannte „GAP-Deckung“ in seinem Kfz-Kaskovertrag verfügen.
Laut Statista lag 2019 der Anteil von Leasingfahrzeugen an den Neuzulassungen in Deutschland bei 42,1 Prozent. Wer sich auf diese Weise ein Auto zulegt, sollte unbedingt seinen Kfz-Kaskoschutz überprüfen, ob dort der Zusatzbaustein „GAP-Deckung“ enthalten ist.
Das englische Wörtchen „GAP“ bezeichnet eine Lücke. Doch um welche Lücke geht es? Die Kaskoleistung der Versicherung übernimmt nach einem Totalschaden oder Diebstahl nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Tag des Schadens. Dieser Wert ist i. d. R. deutlich unter der Summe, die sich aus dem Leasing- bzw. Kreditvertrag ergibt. Die Differenz zwischen beiden Werten ist mit GAP gemeint. Diesen Differenzbetrag müsste der Leasingnehmer aus eigener Tasche zahlen, wenn er nicht über eine solche GAP-Deckung verfügt.
Ebenfalls sinnvoll: Wenn im Kaskovertrag grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Grob fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr kann beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel sein. Ist grobe Fahrlässigkeit nicht mitversichert, kann der Versicherer die Schadenzahlung je nach Schwere des Verschuldens anteilig kürzen oder in schwerwiegenden Fällen sogar ablehnen.