02.08.2016

Kollision beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt / Main hat mit Urteil vom 26. Januar 2016 (7 U 189/13) entschieden, dass ein Autofahrer, der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen will, ohne sich zuvor zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet zu haben, im Fall eines Unfalls mit einem Überholenden in der Regel ein alleiniges Verschulden trifft.

Eine Frau und spätere Klägerin wollte mit ihrem Pkw nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen, als sie mit dem von hinten kommenden, sie überholenden Fahrzeug des Klägers kollidierte. Die Klägerin war der Ansicht, rechtzeitig geblinkt, ihre Geschwindigkeit verringert und ihrer Rückschaupflicht genügt zu haben. Hingegen trug der Beklagte vor, dass er sich mit seinem Auto in Höhe des klägerischen Fahrzeugs befand, als diese ohne zu blinken plötzlich nach links abgebogen sei.

Während des anschließenden Verfahrens räumte die Klägerin zwar ihr Mitverschulden für den Unfall ein, warf dem Beklagten aber ein hälftiges Mitverschulden vor. Aufgrund ihrer Geschwindigkeitsreduzierung vor dem Unfall von 35 auf zehn km/h sei für den Beklagten die Verkehrslage unklar geworden, in welcher er sie nicht hätte überholen dürfen.

Alle Instanzen wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Die Beweisaufnahme ergab unstreitig, dass sich die Klägerin nicht - wie notwendig - vor dem Abbiegevorgang zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hatte. Mit ihrem Pkw fuhr sie vielmehr am äußersten rechten Fahrbahnrand, an welchem sich zudem Parkbuchten befanden. Wegen der klägerischen Fahrweise durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass sie auf der Parkplatzsuche sei und zum Überholen des äußerst langsam fahrenden Pkws ansetzen.

Die Klägerin hatte bei ordnungsgemäßem Verhalten auch ihrer Rückschaupflicht genügt, das Fahrzeugs des Beklagten rechtzeitig wahrnehmen und den Abbiegevorgang abbrechen können. Sie kann auch keine unklare Verkehrslage ins Feld führen, wegen welcher der Beklagte sie nicht hätte überholen dürfen. Bei einer Verlangsamung des Vorausfahrenden sind die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit entscheidend. Nur bei entstehenden Zweifeln über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr die Klägerin aber am äußersten rechten Fahrbahnrand, an dem sich ausweislich der seitens des Gutachters gefertigten Fotos Parkbuchten befanden.

Aufgrund dieser Situation habe der Beklage nicht damit rechnen müssen, dass die Klägerin nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegen werde.

Nach richterlicher Überzeugung ist die Klägerin deswegen allein für den Unfall verantwortlich.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.