15.01.2016

Kollision mit einer Autotür

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat mit Urteil vom 6. August 2015 (814 C 86/15) entschieden, dass Autofahrer, die eine Autotür öffnen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden, für die Folgen eines dadurch entstehenden Unfalls verantwortlich sind. Dem gegen eine geöffnete Tür stoßenden anderen Verkehrsteilnehmer ist jedoch ein Mitverschulden anzurechnen, wenn diese nachweislich schon längere Zeit geöffnet war.

Eine Frau und spätere Klägerin war morgens mit ihrem Pkw auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als sie gegen die geöffnete hintere linke Tür des geparkten Personenkraftwagens des Beklagten stieß. Sie nahm ihn auf Schadensersatz aufgrund der Kollision in Anspruch, da er die Tür unerwartet geöffnet habe, als sie an dem Auto vorbeifuhr.

Vor Gericht argumentierte der Beklagte, dass der Unfall ausschließlich auf der Unachtsamkeit der Klägerin basiere. Da er damit befasst war, sein Enkelkind auf einem Kindersitz anzuschnallen, sei die Tür schon längere Zeit geöffnet gewesen.

Das Gericht sah das aber anders und ging von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten aus.

Nach richterlicher Auffassung hat der Beklagte ein erhebliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, als er die Tür seines Fahrzeugs für eine nicht unbedeutende Zeit vollständig habe offen stehen lassen.

In § 14 StVO ist geregelt, dass sich derjenige, der ein- oder aussteigt, so verhalten müsse, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall kam sogar noch hinzu, dass die geöffnete Tür wegen der Morgendämmerung für sich nähernde Fahrzeuge auf eine größere Entfernung nur schwer zu erkennen war.

Jedoch muss sich die Frau eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs gemäß § 7 StVG anrechnen lassen, welche das Gericht mit 30 % bewertete, da ein sog. „Idealfahrer“ den Unfall hätte vermeiden können. Daher war der Unfall für die Klägerin nicht unabwendbar.

Der Fall wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn der Beklagte die Tür tatsächlich plötzlich unachtsam geöffnet hätte. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus April 2015 haften Autofahre dann in der Regel allein.