17.09.2024

Korrekte Berechnung von Rohrbruchschäden: Versicherer muss nachzahlen

Ein komplexer Fall von Rohrbruchschäden in einem versicherten Gebäude endete mit einer erheblichen Nachzahlung durch den Versicherer, nachdem der Versicherungsombudsmann eine korrekte Schadenberechnung gefordert hatte.Der Fall zeigt die Bedeutung der präzisen Ermittlung von Schadenskosten und die Methodik zur korrekten Berechnung von Versicherungsansprüchen.

Der Fall im Detail

In einer Abflussleitung des versicherten Gebäudes wurden auf einer Länge von 14 Metern sechs Rohrbrüche sowie 21 nicht versicherte Schadenursachen, wie Axialverschiebungen und Wurzeleinwuchs, festgestellt. Die Gesamtkosten für die Beseitigung dieser Schäden beliefen sich auf 9.637,75 Euro. Um den ersatzfähigen Schaden zu berechnen, teilte der Versicherer die Gesamtkosten durch die Anzahl der Schäden (27) und multiplizierte diesen Betrag mit der Anzahl der versicherten Rohrbrüche (6). Daraus ergab sich eine Entschädigungsleistung von 2.141,73 Euro.

Die Argumentation des Versicherungsombudsmanns

Der Versicherungsombudsmann argumentierte jedoch, dass diese Methode den schadenbedingten Reparaturanteil nicht korrekt ermittelte. Er betonte, dass im Rahmen der abstrakten Schadenberechnung festgestellt werden müsse, welche Kosten konkret erforderlich waren, um die sechs Rohrbrüche zu reparieren. Eine notwendige Baustelleneinrichtung wurde mit 499 Euro netto berechnet und der Einzelpreis für einen Meter Inliner mit 375 Euro netto. Somit ergaben allein diese beiden Posten bereits Kosten von 2.250 Euro netto für die sechs Rohrbrüche. Zusätzlich waren der Einsatz eines Rohrortungsgeräts und eines Fräsroboters zur Reinigung und Beseitigung von Wurzeleinwuchs für die Reparatur notwendig.

Erneute Prüfung und Nachzahlung

Aufgrund dieser Anmerkungen veranlasste der Versicherer eine erneute Prüfung der Schadenunterlagen durch einen hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser ermittelte die schadenbedingten Kosten nach eingehender Prüfung mit 5.128 Euro. Der Versicherer nahm daraufhin eine entsprechende Nachzahlung vor.