Der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16. April 2015 entschieden (L 5 KR 254/14), dass die Angabe eines Wiedervorstellungstermins in einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung kein Indiz dafür ist, dass der Betroffene tatsächlich nur bis zu diesem Datum krankgeschrieben worden ist.
Eine Frau und spätere Klägerin litt unter erheblichen Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden, so dass sie ihr Arzt in der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung „bis auf weiteres“ krankgeschrieben hatte. Da der Mediziner in der Bescheinigung aber gleichzeitig einen Wiedervorstellungstermin genannt hatte, unterstellte der gesetzliche Krankenversicherungsträger, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu diesem Termin belegt war.
Unter Berufung auf eine Aussage des Medizinischen Dienstes (MDK) lehnte er weitere Krankengeldzahlungen ab, da die Klägerin vielmehr dazu verpflichtet sei, sich dem Arbeitsmarkt ab dem Datum des Wiedervorstellungstermins zur Verfügung zu stellen.
Das Koblenzer Sozialgericht und das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sahen das anders und gaben der Klage der Versicherten in beiden Instanzen statt.
Die Gerichte vertraten die Auffassung, dass aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins in einer Krankschreibung nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass die Krankschreibung auf diesen Termin begrenzt ist. Dies sei vor allen Dingen nicht der Fall, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an sich „bis auf weiteres“ erfolgte.
Nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständiger sowie der behandelnden Ärzte war die Klägerin über den genannten Termin hinaus arbeitsunfähig.
Daher wurde die Krankenkasse dazu verurteilt, der Klägerin noch mehr als zwei Monate länger als ursprüngich von ihr beabsichtigt Krankengeld zu zahlen.