Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Urteil vom 29. Juli 2016 entschieden (8 U 11/16), dass Bausparkassen das Recht haben, Bausparverträge mit festem Zinssatz zu kündigen, die zehn Jahre und länger zuteilungsreif sind.
Ein Mann und späterer Kläger hatte einen Bausparvertrag abgeschlossen und nahm das Bauspardarlehen nicht in Anspruch, obschon die Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurücklag. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 % verzinst - ein Zinssatz, den Anleger derzeit kaum erzielen können.
Die Bausparkasse hatte eine andere Perspektive auf den für sie teuren Vertrag und kündigte ihn. Dagegen zog der Kläger vor Gericht und verklagte die Bausparkasse auf Feststellung des Fortbestehens des Vertrages.
Erstinstanzlich unterlag er bereits und scheiterte auch vor dem OLG Koblenz in der Berufungsinstanz, da die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die Richter argumentierten mit § 489 Absatz 1 (2) BGB, wonach ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit einem festen Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren seit dem vollständigen Darlehensempfang mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf. In der Ansparphase ist Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin zu werten. Deswegen habe die Bausparkasse von ihrem gesetzlich verankerten Kündigungsrecht zu Recht Gebrauch gemacht.
Nach richterlicher Ansicht sind auch Bausparkassen zu schützen, auf Dauer keinen marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen, da sie in Ertragsschwierigkeiten geraten können, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht vollumfänglich über das Aktivgeschäft erwirtschaften können.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde zugelassen, um die Sache für den Kläger höchstrichterlich klären zu lassen.
In einem ähnlichen Fall gelangte das OLG Hamm im Dezember 2015 zur gleichen Einschätzung wie das OLG Koblenz und wies die Klage eines Bausparers auf Vertragsfortführung als unbegründet zurück.