Für Minijobs gilt bisher eine Einkommensgrenze von 450 Euro. Doch das soll sich ab Oktober ändern. Die Grenze soll dann auf 520 Euro angehoben werden. Für derartige Tätigkeiten müssen vom Arbeitnehmer keine Sozialabgaben gezahlt werden.
Knapp 6,47 Millionen Minijobberinnen und Minijobber gibt es in Deutschland. Sie kellnern im Gastro-Gewerbe, sitten Babys, geben Schülernachhilfe oder helfen älteren Personen im Haushalt. Aus vielen Branchen wären sie nicht wegzudenken – und gerade Studentinnen und Studenten sind oft auf die Tätigkeiten angewiesen, um sich etwas dazuzuverdienen.
Seit 23 Jahren gilt für Minijobs eine Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat, die auch über das Jahr verteilt werden kann. Doch das wird sich künftig ändern. Ab Oktober 2022 können Minijobber mehr Geld verdienen: die Verdienstgrenze steigt auf 520 Euro im Monat bzw. 6240 Euro im Jahr. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Das entsprechende Gesetzesvorhaben habe Bundestag und Bundesrat passiert.
Die Anpassung war unter anderem notwendig geworden, weil auch für Minijobs der gesetzliche Mindestlohn gilt: Deshalb konnten die Menschen in diesen Berufen nur noch kürzere Zeit bzw. weniger Tage arbeiten. Durch die neue Minijob-Verdienstgrenze sind nun 43,3 Stunden Arbeit im Monat möglich.
Wer einen Minijob ausübt, ist nicht verpflichtet, in die Sozialversicherung einzuzahlen. So besteht auch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungs-Pflicht befreien zu lassen. Das empfiehlt sich jedoch oft nicht, da dadurch im Zweifel Wartezeiten nicht erfüllt werden und Ansprüche aus der Rentenversicherung verloren gehen können. Arbeitgeber, die Minijobber einstellen, müssen jedoch pauschale Sozialabgaben und Steuern entrichten - hierfür ist die Minijob-Zentrale der richtige Ansprechpartner, wo die Beschäftigten auch gemeldet werden müssen.
Auch im Minijob besteht die Pflicht, sich krankenversichern zu lassen. Wird der Minijob zusätzlich zu einem Hauptjob ausgeübt, sind privat Versicherte über diese Tätigkeit abgesichert: an der Versicherung und den Kosten ändert sich nichts. Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, muss man sich als hingegen selbst um den Krankenversicherungsschutz kümmern, ob freiwillig gesetzlich oder privat. Wichtig: Arbeitgeber im Hauptberuf müssen einen Minijob genehmigen.
Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, familien- oder freiwillig versichert, zahlt der Arbeitgeber in der Regel eine Pauschale an die Krankenkasse. Der Solidarbetrag beträgt aktuell 13 Prozent des Arbeitsentgeltes bzw. 5 Prozent bei Arbeit in Privathaushalten.