Im Juli 2022 treten wieder Änderungen in Kraft. Rentnerinnen und Rentner erhalten mehr Geld, zudem gibt es Entlastungen bei der Steuer aufgrund eines höheren Grundfreibetrags. Die EEG-Umlage entfällt, was zu leichten Entlastungen bei den Stromkosten beiträgt.
Der 1. Juli brachte für die Bürgerinnen und Bürger wieder einige Änderungen mit sich. Und das merken zunächst die Rentnerinnen und Rentner in ihrem Portemonnaie. Für das Jahr 2022 steht wieder eine Erhöhung der Altersbezüge ins Haus, nachdem im Jahr zuvor die Renten weniger stark stiegen. Im Westen werden die Renten um 5,35 Prozent heraufgesetzt, im Osten sogar um 6,12 Prozent. Ein wichtiger Grund für das deutliche Rentenplus ist die Lohnentwicklung: steigen die Löhne, steigen in der Regel auch die Renten. Und hier hatten sich im Vorjahr die Löhne wieder deutlich erholt, nachdem sie im ersten Corona-Jahr 2020 zunächst eingebrochen waren.
Auch bei der Steuer gibt es Änderungen. Hier werden Arbeitnehmer entlastet. Ein Grund ist das sogenannte Steuerentlastungsgesetz 2022, das auch helfen soll, die Bürger angesichts der hohen Inflation zu entlasten. So steigt der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro im Jahr. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wer weniger verdient, der muss bis zu dieser Grenze keine Steuern auf sein Einkommen zahlen. Wer hingegen mehr Lohn erhält, dem bleibt das Einkommen zumindest bis zu dieser Grenze steuerfrei.
Außerdem wird die Entfernungspauschale erhöht: um drei Cent auf 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer. Ursprünglich war dieser Reformschritt erst für die Jahre 2024 bis 2026 vorgesehen, doch angesichts hoher Spritpreise zieht die Bundesregierung diesen nun vor. Die höhere Entfernungspauschale gilt vorerst für die Jahre 2022 bis 2026.
Ebenfalls heraufgesetzt wird der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Steuer. Das bedeutet: die Bürgerinnen und Bürger können sich bei der Steuererklärung eine höhere Pauschale für Werbungskosten anrechnen lassen. Das Finanzamt darf den Arbeitnehmerpauschbetrag auch dann nicht kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Dieser Betrag erhöht sich von 1.000 Euro jährlich auf nun 1.200 Euro. Ein Nachweis der Werbungskosten ist nur notwendig, wenn darüber hinausgehende Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ausgezahlt werden soll im Juli auch der sogenannte Kinderbonus. Dieser soll zusätzlich zur Energiepauschale von 300 Euro Familien entlasten, da die Energie- und Lebenshaltungskosten deutlich gestiegen sind. Ganze 100 Euro gibt es extra: ob dies ausreicht, um die deutlich steigenden Preise aufzufangen, darf bezweifelt werden. Die Bundesregierung schätzt zum Beispiel, dass sich die Kosten für Gas verdoppeln oder gar verdreifachen könnten. Das werden die Bürgerinnen und Bürger mit der Nebenkosten-Abrechnung im Herbst zu spüren bekommen.
Ebenfalls Teil der Entlastungen ist der Wegfall der sogenannten EEG-Umlage. Sie war gedacht, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu finanzieren. Die Kilowattstunde Strom kostet dadurch 3,72 Cent weniger als bisher. Doch viel bringt auch sie nicht. Ein durchschnittlicher Ein-Personen-Haushalt werde dadurch um 35 Euro im Jahr entlastet, so hat der Bayerische Rundfunk errechnet.
Angehoben wird ebenfalls der Pfändungsfreibetrag. Das ist das monatliche Einkommen, das vor Pfändungen geschützt ist, um Menschen mit Schulden ein Existenzminimum zu garantieren. Der Pfändungsfreibetrag steigt von aktuell 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Das bedeutet ein Plus von sechs Prozent.
Der gesetzliche Mindestlohn wird ebenfalls erhöht. Er beträgt seit dem 1. Januar 2022 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt er planmäßig auf 10,45 Euro.