Der Bundesgerichtshof hat mit einem kürzlich verkündeten Urteil die Rechte von Kundinnen und Kunden gestärkt, wenn sie ein Auto leasen. Demnach muss die Leasingfirma dem Leasingnehmer die Entschädigung eines Haftpflichtversicherers zugutekommen lassen, wenn er das Geld nicht für die Reparatur verwendet und zum Ende der Vertragslaufzeit der Ausgleich eines Restwertes vereinbart wurde.
Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Leasing-Kunden gestärkt. Erhält eine Leihfirma von einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine Entschädigung, weil ein Dritter das Auto beschädigte, muss er diese Entschädigungszahlung dem Leasingnehmer zugute kommen lassen.
Das gilt auch beim sogenannten Restwert-Leasing. Dabei vereinbaren die Leasingfirma und der Leasing-Kunde einen garantierten Restwert des Fahrzeuges zum Ablaufdatum des Vertrages. Wenn der Wert des Autos dann zu diesem Zeitpunkt darunter liegt, muss der Nutzer des Autos die Differenz nachzahlen.
Anwältin klagt erfolgreich
Im verhandelten Rechtsstreit hatte eine Anwältin gegen eine Leasing-Firma geklagt. 2012 hatte sie für ihr Auto einen Leasingvertrag für drei Jahre geschlossen. Als Restwert zum Ablaufdatum wurden rund 56.000 Euro vereinbart. Wie bereits erwähnt, hätte die Frau einen Ausgleich zahlen müssen, wenn zum Vertragsende das Auto weniger wert gewesen wäre.
Genau das passierte aber. Schuld war unter anderem ein Unfall, den die Anwältin nicht selbst verschuldet hatte. Der Haftpflichtversicherer zahlte daraufhin etwa 5.500 Euro Reparaturkosten dem Leasing-Dienstleister aus. Hierbei gilt es zu bedenken, dass die Firma ja weiterhin Eigentümerin des Autos ist. Nach Ablauf des Vertrages war das Auto nur noch rund 40.000 Euro wert: Den Rest sollte die Anwältin ersetzen.
Dagegen aber klagte die Frau mit der Begründung, dass die Leasingfirma die gezahlte Wertminderung des Versicherers in ihrem Sinne habe berücksichtigen müssen, so dass sich die geforderte Summe um diesen Betrag reduziert. In den ersten beiden Instanzen erlitt sie zunächst eine Niederlage, sowohl das Landesgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Firma recht. Die Frau aber legte Revision ein und zog bis vor den Bundesgerichtshof.
Dies lohnte sich, denn der BGH entschied ganz im Sinne der Frau und korrigierte die Entscheidung der Vorinstanzen. „Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet“, heißt es hierzu im Urteilstext. Das gelte auch beim sogenannten Restwertausgleich (30.09.2020, Az. VIII ZR 48/18).