Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Hinweisbeschluss vom 3. Juni 2016 entschieden (25 U 1054/15), dass die Klausel in den Bedingungen einer Rechtsschutz-Versicherung, nach welcher rechtliche Auseinandersetzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, im Leistungsfall einen ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft voraus setzt.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Nach den Vertragsbedingungen waren Schadenfälle, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen, ausgeschlossen.
Als sich die Klägerin und ihr bis dahin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wohnender Partner getrennt hatten, entbrannte ein Streit um die Rückzahlung zweier Darlehen, welche die Klägerin ihrem damaligen Liebsten wegen Liquiditätsschwierigkeiten für dessen Gewerbebetrieb gewährt hatte.
Mangels gütlicher Einigung wollte die Klägerin ihren Rechtsschutzversicherer wegen rechtlicher Hilfe in Anspruch nehmen, welcher sich jedoch auf die o.g. Ausschlussklausel berief und die Leistungsübernahme ablehnte.
Daraufhin verklagte die Frau ihren Versicherer. Vor Gericht obsiegte sie erstinstanzlich.
Der Versicherer erlitt in der Berufungsinstanz vor dem OLG München eine Niederlage.
Die OLG-Richter wiesen ihn in ihrem Hinweisbeschluss darauf hin, dass sie die Sicht der Vorinstanz teilen, so dass der Versicherer daraufhin die Rücknahme seiner Berufung erklärte.
Nach richterlicher Auffassung setzt die Anwendung der Klausel zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft voraus, dass Ursachen-Zusammenhang zwischen der Gemeinschaft und einem beabsichtigten Rechtsstreit besteht, da der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt werden darf, als dies der erkennbare Zweck der Klausel gebietet. Grundsätzlich ist eine Risikoausschlussklausel eng auszulegen.
Die Darlehensgewährung an ihren seinerzeitigen Lebensgefährten ist ein Rechtsgeschäft, welches typischerweise auch mit Dritten abgeschlossen wird.
Somit habe der Versicherer der Klägerin Deckungsschutz zu gewähren. Rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen eines solchen Geschäfts aus dem Deckungsschutz herauszunehmen, würde den Versicherungsschutz weiter beschränken, als es der erkennbare Zweck der streitgegenständlichen Klausel gebiete.