Das Landgericht (LG) Hildesheim hat mit Urteil vom 6. Januar 2017 (7 S 136/16) entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Leistungen seines Reiseversicherers hat, wenn ihm nach einem Überfall wegen des Verlusts wichtiger Papiere erhebliche Kosten entstehen.
Ein in Deutschland lebender Chilene und späterer Kläger war Anfang 2015 in seine Heimat gereist, als er am Tag seines geplanten Rückfluges auf dem Weg zum Flughafen überfallen und ausgeraubt wurde. Dabei kamen u.a. sein Reisepass und sein Flugticket abhanden, so dass er den Rückflug nicht wie vorgesehen antreten konnte.
Die Rückreise nach Deutschland konnte erst nach Ausstellung eines neuen Reisepasses erfolgen. Ferner musste er sich ein neues Flugticket kaufen und machte die ihm dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.800, -Euro nach seiner Rückkehr nach Deutschland gegenüber seinem Reiseversicherer –vergeblich - geltend.
Daher zog der Versicherte vor das Amtsgericht Elze, welches eine Einstandspflicht des Versicherers bejahte und ihn zum vollständigen Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilte.
In der Berufungsinstanz vor dem Hildesheimer LG obsiegte der Reiseversicherer, da das Gericht die Forderungen des Klägers für unbegründet hielt und gab dem Rechtsmittel stattgab.
Die LG-Richter argumentierten mit dem Wortlaut der dem Vertrag des Klägers zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen, da danach nur erhebliche Schäden am Eigentum versichert sind, die u.a. durch strafbare Handlungen im Verlauf einer Reise entstehen. Bei dem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten bzw. Flugtickets handele es sich jedoch um keinen erheblichen Schaden am Eigentum einer versicherten Person, da es auf den reinen Sachwert der Papiere ankomme, welcher jedoch äußerst gering war.
Nach richterlicher Auffassung handelt es sich bei den klägerischen Aufwendungen um reine Folgekosten, die – im Gegensatz zu gestohlenen Wertgegenstände - nicht mitversichert sind.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.