Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 (7 U 143/14) entschieden, dass die für die Straße zuständige Gemeinde für den Unfall verantwortlich ist, wenn ein Motorradfahrer im Bereich einer Kurve wegen Rollsplitts zu Fall kommt, wenn sich unmittelbar vor der Unfallstelle kein Warnhinweis befand. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann den Motorradfahrer jedoch ein Mitverschulden treffen.
Durch eine Gemeinde beauftragt, waren auf einer ihrer Straßen Ausbesserungsarbeiten durchgeführt worden, wofür vom ausführenden Unternehmen u.a. Rollsplitt verwendet wurde. Hiervor hatte die Straßenbaufirma durch das Aufstellen von Schildern gewarnt. Eine Woche nach Beendigung der Arbeiten hatte sie die Schilder jedoch entfernt. Was verblieb, war das Zeichen 101 (Gefahrenstelle).
Ein Mann und späterer Kläger befuhr die kurvenreiche Strecke bei Tageslicht mit seinem Motorrad und kam dabei beim Verlassen einer Rechtskurve beim Beschleunigen seiner Maschine zu Fall. Ursache für den Sturz waren Reste des noch in der Kurve liegenden Rollsplitts.
Der Biker nahm die Gemeinde wegen des Unfalls in Anspruch, da sie seiner Meinung nach dafür hätte Sorge tragen müssen, dass der Rollsplitt beseitigt oder vor ihm gewarnt wurde.
Die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Verunglückten weitgehend statt.
Die Beweisaufnahme ergab, dass zum Unfallzeitpunkt weiterhin eine Gefahr von dem Rollsplitt ausging, zumal der Splitt auch bei guten Sichtverhältnissen von Verkehrsteilnehmern im Bereich der Kurve nicht rechtzeitig erkannt werden konnte.
Somit war die Gemeinde verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass weiterhin durch Hinweisschilder vor der Gefahrenstelle gewarnt wurde.
Jedoch vertraten die Richter die Ansicht, dass den Kläger ein Mitverschulden, den das Gericht mit einem Drittel bewertete, an dem Unfall trifft, da ihm das Zeichen 101 eine Warnung hätte sein müssen, dass auch in einigem Abstand noch Gefahrenstellen bestehen können.
Ferner war für den Kläger erkennbar, dass im Bereich der Kurve Ausbesserungsarbeiten durchgeführt worden waren, da der ausgebesserte Bereich deutlich dunkler als der übrige Straßenbelag gefärbt war. Deswegen hätte er besonders vorsichtig handeln müssen.