Mit seinem Personenkraftwagen war der Kläger unverschuldet in einen schweren Unfall verwickelt worden. Dabei erlitt sein Fahrzeug einen Totalschaden. Er selbst klagte über Beschwerden im Halswirbel- und Lendenwirbelbereich, Bewegungs-Einschränkungen, Verspannungen und Schwindelanfälle. Der Kläger wurde daher von seinem Arzt für einige Zeit krankgeschrieben.
Dennoch wollte er nicht auf das Autofahren verzichten. Er beschaffte sich daher einen Mietwagen. Dessen Kosten machte er zusammen mit dem übrigen, bei dem Unfall erlittenen Schaden gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Der Versicherer war jedoch nicht dazu bereit, die Mietwagenkosten zu übernehmen. Denn schließlich sei der Kläger krankgeschrieben gewesen. Da er hätte zuhause bleiben müssen, sei er nicht auf einen Mietwagen angewiesen gewesen.
Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts hoben eine gegenteilige Entscheidung des in erster Instanz angerufenen Kölner Amtsgerichts auf und gaben der Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten dem Grunde nach statt, da dem Kläger nur dann kein Nutzungsschaden entstanden wäre, wenn ihm die Nutzung eines Fahrzeuges wegen seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen wäre, etwa weil er sich ein Bein gebrochen hätte. Selbst wenn einem Geschädigten ärztlicherseits Bettruhe verordnet wird und er sich dennoch zur Anmietung eines Fahrzeugs entschließt, so obliegt dies seiner freien Entscheidung, so das Gericht. Das gilt nach Ansicht der Richter selbst in Fällen, in denen sich zum Beispiel wegen Schwindel Bedenken an der Fahrtüchtigkeit eines Geschädigten ergeben sollten.
Daher war es dem Kläger grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf Kosten des Versicherers des Schädigers einen Mietwagen zu beschaffen. Einzig wegen der Dauer der Mietwagennutzung musste er Abstriche in Kauf nehmen. Ansonsten wurde seiner Klage stattgegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.