19.03.2019

Schäden durch Stürme

Schon wieder ein Sturm mit schweren Schäden: Tief „Eberhard“ sorgte vielerorts für umgeknickte Bäume, abgedeckte Dächer und den Kollaps des Nahverkehrs. Sturm „Franz“ folgte in der letzten Woche kurz darauf. Wer Schäden am Haus zu beklagen hat, muss bei der Meldung an den Versicherer einiges beachten.  

Wenn die Versicherer warnen, dass man sich gegen die Folgen von Sturm und Unwetter ausreichend absichern sollte, ist das leider mehr als begründet. Das zeigte sich auch in den letzten Tagen wieder. Tief „Eberhard“ brauste über mehrere Bundesländer weg. Er richtete unter anderem in Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und Rheinland-Pfalz schwere Schäden an. In Leipzig und Halle wurden am Sonntag Spitzen-Geschwindigkeiten von 123 Stundenkilometern gemessen, im Schwarzwald sogar 164 Stundenkilometer.  

Auch Sturm „Franz“ in direkter Folge sorgte für ordentlich Ärger. Ein Grund, noch einmal das Thema Versicherungsschutz anzusprechen. Bei Sturmschäden am Haus zahlt die Wohngebäudeversicherung, etwa wenn Dächer abgedeckt oder Mauern beschädigt werden.  

Auch für Folgeschäden kommt der Versicherer auf, z. B. wenn es etwa aufgrund eines defekten Daches reinregnet und Böden oder fest verbaute Gebäudeteile in Mitleidenschaft gezogen werden. Bedingung ist in der Regel, dass der Sturm mindestens Windstärke 8 bzw. 62 Kilometern pro Stunde hatte. Für Einrichtungsgegenstände wie Fernseher, Elektrogeräte, Möbel oder Teppiche muss hingegen eine Hausratversicherung abgeschlossen werden.  

Elementarschutz und Photovoltaik nicht vergessen!  

Wenn infolge des Sturmes auch der Keller überflutet wird, kommt eine herkömmliche Wohngebäudeversicherung hingegen schnell an ihre Grenzen. Hierfür benötigen Hausbesitzer eine Elementarschadenversicherung oder zumindest einen entsprechenden Baustein. Auch die Photovoltaikanlage auf dem Dach muss in der Regel durch eine spezielle Police versichert werden. Um den Bedarf zu klären, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch, da der Versicherungsschutz auf das Gebäude und die Gegebenheiten vor Ort abgestimmt werden muss.  

Und wenn der PKW Schaden nimmt, etwa durch herabfallende Äste auf das Dach des Autos? Dann kommt die Teilkasko hierfür auf — ohne, dass der Betroffene eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse zahlen muss.    

Schaden richtig melden!  

Was gilt es bei der Schadensmeldung an den Versicherer zu beachten? Einerseits sollte man möglichst umgehend den Schaden melden und gut dokumentieren, also mit Fotos, der Auflistung der beschädigten Gegenstände und auch Zeugen, wenn diese das Geschehen beobachtet haben. Auch muss man Maßnahmen ergreifen, damit der Schaden nicht noch größer wird: etwa kaputte Fenster mit Folie abdecken. Versicherer bieten hier zunehmend an, eine Meldung online oder per App zu erstellen. Auch Ihr Versicherungsmakler kann hierbei Ansprechpartner sein und helfen.  

Zugleich aber darf man speziell bei der Reparatur nicht zu schnell sein. Denn der Versicherer wird oft darauf bestehen, einen Schaden durch einen sachverständigen Gutachter zu prüfen, um sich gegen Betrug zu schützen. Deshalb sollte man mit dem Versicherer Rücksprache halten, wie man bei der Regulierung der Schäden am besten vorgeht. Wer zu schnell Reparaturen beauftragt und dem Versicherer die Chance nimmt, den Schaden noch einmal selber anzuschauen, bleibt unter Umständen auf einem Teil der Kosten sitzen.  

Das bedeutet auch, keine pauschalen Reparaturkosten von Handwerkern zu akzeptieren: Auch diese will der Versicherer unter Umständen auf Angemessenheit checken. Allgemeine Sanierungsmaßnahmen oder Wertverbesserungen am Haus werden vom Versicherer in der Regel nicht erstattet. Mitunter reicht schon ein kurzer Anruf beim Versicherer, um zu klären, wie man im Schadenfall reagieren soll.