In einer Klinik war der Kläger als Krankenpfleger tätig. Als er während einer Nachtschicht einen einstündigen Rundgang durch die Station machte, ließ er eine Umhängetasche offen im Pausenraum liegen, in welcher sich außer seinen Ausweispapieren auch sein Fahrzeug- und Wohnungsschlüssel befand. Nach seiner Rückkehr war die Tasche gestohlen. Bei seiner Heimkehr nach Hause stellte der Kläger fest, dass der Dieb mithilfe des Originalschlüssels in seine Wohnung eingedrungen war und dort zahlreiche Wertgegenstände gestohlen hatte.
Der Kläger machte den Schaden gegenüber seinem Hausratversicherer geltend. Denn sein Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher bei einem Einbruchdiebstahl auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn ein Dieb mithilfe eines Originalschlüssels in die Wohnung gelangt ist, den er zuvor durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Jedoch wollte der Hausratversicherer nicht zahlen und begründete es damit, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, als er die Tasche mit dem Wohnungsschlüssel unbeaufsichtigt im Pausenraum seines Arbeitsplatzes liegen ließ.
Das OLG Braunschweig hielt die Prüfung der Frage, ob der Kläger tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte, für vernachlässigbar. Der Versicherer hatte nämlich einen gewichtigeren Grund, dem Kläger den Versicherungsschutz zu versagen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bestand bei dem Diebstahl eines Originalschlüssels in Verbindung mit einem anschließenden Einbruch nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten ermöglicht wurde.
Die Richte gingen von einem derartigen Verhalten jedoch aus. Denn wer wie der Kläger einen Schlüssel unbeaufsichtigt an seinem Arbeitsplatz liegen lässt, verletzt die verkehrserforderliche Sorgfalt
Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, das Diebstahlrisiko zu vermeiden. Er hätte seine Umhängetasche während des Rundgangs nämlich entweder in seinen Spind einschließen oder zumindest seinen Wohnungsschlüssel am Körper tragen können. Da er beides unterlassen hat, hat sein Hausratversicherer zu Recht die Leistungsübernahme verweigert.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.