Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1. Juni 2016 entschieden (X R 43/14), dass ein Mitglied eines privaten Krankenversicherers, welches Krankheitskosten in Höhe eines mit seinem Versicherer vereinbarten Selbstbehalts selbst bezahlt, diese im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen kann.
Ein privat krankenversicherter Mann und späterer Kläger hatte aus Beitragseinspargründen mit seinem Versicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart. Als er wegen einer Erkrankung Leistungen seines Versicherers erhalten hatte, machte er die von ihm in Höhe des Selbstbehalts zu tragenden Aufwendungen in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. Er argumentierte mit § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG, wonach Beiträge zur Krankenversicherung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Da mittels einer Selbstbeteiligung Beiträge gespart würden, wäre es nicht gerecht, wenn die ersatzweise getätigten Aufwendungen nicht von der Steuer abgesetzt werden könnten.
Weder das Finanzamt noch das von dem Kläger angerufene Finanzgericht bestätigten diese Auffassung. Auch mit seiner beim BFH eingelegten Revision gegen das abschlägige Urteil der Vorinstanz war er erfolglos.
Nach richterlicher Ansicht stellt eine Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz dar und könne daher nicht als Krankenversicherung-Beitrag im Sinne des Einkommensteuer-Gesetzes angesehen werden.
Somit könne eine Selbstbeteiligung auch nicht als Sonderausgabe im Sinne von § 10 EStG in einer Einkommensteuer-Erklärung steuermindernd geltend gemacht werden.
Deswegen hatte der Kläger nur die grundsätzliche Chance, die von seine Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend zu machen. Allerdings blieb ihm diese Möglichkeit verwehrt, da die Aufwendungen wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers aber nicht die zumutbare Eigenbelastung überstiegen.
Der BFH hatte sich aktuell bereits mit der Frage der Absetzbarkeit von Krankenversicherungs-Beiträgen im Rahmen der Sonderausgaben befasst und auch in diesem Fall dem Versicherten eine Niederlage beschert.