Steuerpflichtige haben erstmals die Möglichkeit, ihre Jahressteuererklärungen für das Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 abzugeben. Darüber informieren aktuell die Finanzämter. Weil bisher als Frist der 31. Mai galt, bleibt nun zwei Monate mehr Zeit für Selbsteinreicher. Möglich wurde die Fristverlängerung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus Juli 2016.
Erklärung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe: Ermöglicht sogar längere Fristen
Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Frist nun sogar erst am letzten Februartag des Zweitfolgejahres (und damit am letzten Februartag 2020 für die Steuererklärung 2018). Neu ist außerdem, dass für die Steuererklärung grundsätzlich keine Belege – wie beispielsweise Rechnungen, Spendenquittungen oder Steuerbescheinigungen – mehr eingereicht werden müssen. Jedoch gilt auch: Die Belege müssen sorgfältig aufbewahrt werden. Denn fordert das Finanzamt die Belege bei Bedarf ein, sind diese vorzulegen.
Zu späte Abgabe: „Verspätungszuschlag“ droht
Was aber ist, wenn die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten wird? Nach Paragraph 152 Abgabenordnung (AO) droht dann der so genannte „Verspätungszuschlag“. Dieser ist möglich, wenn zum Beispiel nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf jenes Kalenderjahrs, für das Steuer zu zahlen ist, die Erklärung abgegeben wurde. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung können dann 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro, verlangt werden. Strafen von bis zu 25.000 Euro sind möglich.
Aus diesem Grund ist es notwendig, bei Nichteinhaltung einer Frist eine Verlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Diese Verlängerung wird durch Paragraph 109 AO möglich. Die Verlängerung kann beim Finanzamt telefonisch oder per E-Mail beantragt werden. Für die digitale Steuererklärung über „Mein ELSTER“ ist aber auch ein Antrag über ein Online-Formular möglich.
Eilige: Können Steuererklärung schon jetzt abgeben
Wer es besonders eilig hat und eher die schnelle Abgabe seiner Steuererklärung anstrebt, kann schon jetzt seine Steuererklärung für das Jahr 2019 vorlegen. Bearbeitet werden die Erklärungen allerdings erst ab März 2020. Haben doch Arbeitgeber, Versicherungen, Rentenversicherungsträger und andere Institutionen bis Ende Februar Zeit, die bei ihnen für die Steuerberechnung vorgehaltenen Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Aus diesem Grund werden die Erklärungen nicht schon eher bearbeitet.
„Mein ELSTER“: Steuererklärung online machen
Grundsätzlich werben die Finanzämter für die Steuererklärung digital, die nach einer einmaligen Registrierung unter dem Portal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ möglich ist. Denn dadurch können bereitgestellte Informationen direkt in die Steuererklärung übernommen und auch später wieder abgerufen werden. Gleichbleibende Daten wie beispielsweise Anschrift oder Kontoverbindung brauchen auch bei späteren Steuererklärungen nicht wieder neu eingegeben zu werden. Zudem würde Elster Papier sparen und komfortable Zusatzfunktionen wie eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen.
Zudem ist es über ELSTER auch möglich, mehrfach die Steuererklärung zu übersenden und z. B. eine korrigierte Version nachzureichen. Dann nehmen sich die Finanzämter in der Regel die zuletzt übermittelte Online-Erklärung vor. So kann zum Beispiel ein Experte auch nach Erstellung oder gar Versand der Bescheinigung noch einmal darüber schauen, wenn sich der Steuerpflichtige unsicher ist. Fällt hingegen ein Fehler erst durch den Steuerbescheid auf, bleiben vier Wochen Einspruchsfrist für eine mögliche Korrektur.