Der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz hat mit Urteil vom 3. Dezember 2015 entschieden (L 5 KR 84/15), dass freiwillig Versicherte, die die Kapitalleistung aus einer arbeitgeberseitig als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in einer Sofortrentenversicherung anlegen, für die Kapitalleistung und die Sofortrente Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen.
Ein Mann und späterer Kläger war freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Jahre 1975 hatte sein ehemaliger Arbeitgeber für ihn eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Nach Fälligwerden seines Vertrages erhielt der Kläger im März 2013 eine Kapitalabfindung in Höhe ca. 116.000,- €.
Nach den gesetzlichen Vorgaben stellte ihm sein Krankenversicherer hierfür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Rechnung. Der monatliche Mehrbeitrag belief sich auf ca. 150,- € für seine Kranken- und 20,- € für seine Pflegeversicherung.
Der Kläger legte gegen den Beitragsbescheid seiner Krankenkasse Widerspruch ein, da er sich die Kapitalabfindung größtenteils nicht habe auszahlen lassen, sondern 113.000,- € direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert habe. Aus dieser würden ihm ab April 2013 monatlich ca. 500,- € ausgezahlt.
Die Krankenkasse wies den Widerspruch zurück und verlangte sogar aufgrund der klägerischen Mitteilung einen weiteren Beitrag in Höhe von 74,- € monatlich wegen der Zahlungen aus der Rentenversicherung.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Sozialgericht und das Landessozialgericht als Berufungsinstanz wiesen die Klage des Versicherten auf Beitragsbefreiung für die Kapitalabfindung als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung ist es unstreitig, dass neben seiner Altersrente auch mit Renten vergleichbare Einnahmen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegenden Versorgungsbezügen des Klägers beitragspflichtig sind. Bei der von seinem Arbeitgeber für ihn abgeschlossenen Direktversicherung und der bei Fälligkeit des Vertrages abgeschlossenen Rentenversicherung handelt es sich um zwei unterschiedliche Verträge.
Unerheblich ist es, dass der Kläger die Kapitalabfindung aus der Direktversicherung ohne Auszahlung weitgehend dafür verwendet habe, sie in die Rentenversicherung zu investieren. Eine doppelte Verbeitragung sei nicht gegeben, da die „Früchte“, die der Einmalbetrag aus der Kapitalleistung trägt, als wirtschaftlicher Vorteil zu berücksichtigen ist.
Eine ähnliche Beurteilung wäre geboten, wenn ein Versicherter den Kapitalleistungsbetrag in eine Immobilie mit anschließenden Mieteinnahmen investiere. Diese Erträge würden bei freiwillig Versicherten als Einnahmen gewertet. Daher seien keine Aspekte für eine unzulässige Doppelverbeitragung wahrzunehmen.
Daher hat der Kläger zu Recht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Leistungen beider Verträge gezahlt.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtkräftig ist.