Das Amtsgericht (AG) Nordhorn hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 entschieden (3 C 219/15), dass der Vorausfahrende eines gemeinsamen Rennradtrainings nicht haftet, wenn es im Pulk nach einem Sturz des Vordermanns zu einem Auffahrunfall kommt.
Ein Mann und späterer Kläger sowie auch der Beklagte waren Mitglied in der Rennradabteilung eines Sportvereins. Gemeinsam mit anderen Rennradfahrern trafen sie sich regelmäßig zu gemeinsamen Trainingsfahrten, bei denen mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h auch im Pulk gefahren wurde. Um den Windschatten der Gruppe auszunutzen, betrug der Abstand zum jeweiligen Vordermann ein bis 1,5 m.
Der Beklagte kam bei einer dieser Ausfahrten direkt vor dem Kläger zu Fall und der Kläger stürzte ebenfalls, da er angesichts des geringen Abstands und der hohen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremsen oder auszuweichen konnte.
Bei dem Unfall wurde der Kläger selbst nicht ernsthaft verletzt, aber sein Fahrrad und sein Fahrradhelm erheblich beschädigt, so dass der den Beklagten auf Schadenersatz in Höhe von ca. 1.700,- in Anspruch nahm.
Der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten lehnte die Schadenregulierung ab. Daher landete der Fall vor dem AG Nordhorn, welches die Klage des Rennradfahrers als unbegründet zurückwies.
Aus richterlicher Sicht war die Unfallursache ein Fahrfehler mit anschließendem Sturz des Beklagten.
Alle Beteiligten, zu denen auch der Kläger zählte, begaben sich durch die Teilnahme an einer Trainingsfahrt mit sportlichem Charakter bewusst in eine Situation mit drohender Eigengefährdung. Durch die Missachtung eines hinreichenden Sicherheitsabstandes hätten sie sich stillschweigend über die Regeln der Straßenverkehrsordnung hinweggesetzt.
Mit dem Sturz des Beklagten hat sich auch eine Gefahr realisiert, mit welcher der Kläger habe rechnen müssen. Durch die geringen Abstände der einzelnen Teilnehmer zueinander war es bei einem unerwarteten Ereignis allen nicht möglich, rechtzeitig anzuhalten.
Dass sich der Unfall nicht im Rahmen einer Wettkampfveranstaltung ereignet habe, ist unerheblich, da das nichts an dem Tatbestand einer bewussten Selbstgefährdung ändere.
Der Kläger hat deswegen die Folgen des Unfalls selbst zu tragen.