Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 entschieden (4 W 977/16), dass, auch wenn ein Esel lediglich zum Spielen für Kinder gehalten wird, es sich um kein Haustier im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Privathaftpflichtversicherung handelt, das in den Versicherungsschutz einbezogen ist.
Eine Frau und spätere Antragstellerin wollte ihren Privathaftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch nehmen, den zwei auf ihrem Hof untergebrachte Esel verursacht hatten. Da es die Klägerin versäumt hatte, den Strom des Elektrozauns einzuschalten, waren die Tiere aus ihrer Koppel ausgebrochen und auf die Straße gelaufen.
Der Versicherer lehnte den Deckungsschutz ab. Die Frau beantragte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um gegen ihren Versicherer vor Gericht ziehen zu können – ohne Erfolg.
Alle Instanzen lehnten das Begehren der Frau wegen unzureichender Erfolgsaussichten der Klage ab.
Der Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung bezüglich Tier erstreckt sich nur auf das Risiko als Halter und Hüter zahmer Haustiere und gezähmter Kleintiere. Hunde – außer Blindenhunde – seien ebenso vom Versicherungsschutz ausgenommen wie Rinder, Pferde und sonstige Reit- und Zugtiere. Als Beispiel für in den Versicherungsschutz einbezogene Tiere nannten die Richter u.a. Katzen, zahme Kaninchen und Vögel. Eine gesonderte (Tierhalter-) Haftpflichtversicherung müsse hingegen zum Beispiel für Reit- und Zugtiere abgeschlossen werden, zu denen auch Esel gehörten.
Nach richterlicher Auffassung gilt das auch dann, wenn diese Tiere wie im Fall der Antragstellerin allein zum Spiel und zum Zeitvertreib für Kinder gehalten werden. Der in den Bedingungen einer Privathaftpflicht-Versicherung formulierte Risikoausschluss für bestimmte Tiergruppen ist durch die von diesen ausgehende erhöhte Tiergefahr gerechtfertigt. Zu den von dem Ausschluss erfassten Tieren würden i.S.d. allgemeinen Wortverständnisses auch Esel gehören.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.